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2 StR 60/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 60/13 BESCHLUSS vom 13. März 2013 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. März 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15. Oktober 2012 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet. 2 1. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

2. Dagegen hält der Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumiert der Angeklagte seit vielen Jahren in erheblichem Umfang Alkohol. Bis Ende der 1990er Jahre trank er mehrere Flaschen Schnaps täglich, danach reduzierte er zwar seinen Konsum. Nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung will er aber bis zu seiner Verhaftung in dieser Sache immer noch 10 bis 20 Flaschen Bier täglich getrunken haben (UA S. 3). Vor der verfahrensgegenständlichen Tat nahm der Angeklagte ebenfalls Alkohol zu sich; er trank zusammen mit dem Tatopfer Mixgetränke aus Cola und Korn bzw. Wodka. Das Landgericht ist von einer Blutalkoholkonzentration von 1,13 Promille ausgegangen, ohne dass dadurch die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt worden sei (UA S. 5). Der Angeklagte ist seit 1998 mindestens in vier Fällen wegen Straftaten verurteilt worden, die er im alkoholisierten Zustand begangen hat. Zuletzt hat ihn das Amtsgericht Erfurt im Jahre 2011 wegen einer unter erheblichem Alkoholeinfluss begangenen Körperverletzung (unter Einbeziehung einer weiteren Strafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist (UA S. 4 f.).

Angesichts dieser Feststellungen liegt es nicht fern, dass die abgeurteilte Tat auf einen (seit Jahrzehnten bestehenden) Hang des Angeklagten zurückgeht, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen. Dies gilt ungeachtet der in den Urteilsgründen mitgeteilten (wenig plausiblen) Einschätzung des Angeklagten, "jederzeit aufhören zu können" (UA S. 3). Das Landgericht hätte sich daher gedrängt sehen müssen, die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu prüfen und in den Urteilsgründen näher zu erörtern.

Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.

Die unterlassene Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB führt zur Aufhebung des Urteils auch im Strafausspruch. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die zuerkannte Strafe niedriger ausgefallen wäre, hätte die Strafkammer die Voraussetzungen des § 64 StGB bejaht und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Auf diese Weise wird eine sachgerechte Abstimmung von Maßregel und Strafe ermöglicht (BGH, Beschluss vom 12. April 2012 - 5 StR 87/12).

Becker Berger Fischer Krehl Appl

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