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6 StR 204/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 204/20 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 10. Februar 2020 wird als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Er hat jedoch die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2020:071020B6STR204.20.0 Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Zur Rüge einer fehlerhaften Anwendung von § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO: Es ist schon zweifelhaft, ob ein Hinweis auf das gegenüber den Angaben in der Anklageschrift abweichende Tatdatum angesichts des eindeutig identischen Tatbildes notwendig war. Jedenfalls benachteiligt der erteilte Hinweis den Angeklagten nicht.

2. Zur Rüge des Verstoßes gegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO: Zwar war der Beschlussführer nicht gehalten die Anklageschrift vollständig mitzuteilen, weil der Senat diese im Rahmen der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ohnehin zur Kenntnis nimmt. Jedoch ist die Rüge unbegründet.

3. Die Rüge des Verstoßes gegen § 250 StPO ist unbegründet, weil das Landgericht seinen Beschluss nach § 251 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 StPO ausreichend begründet hat.

4. Die Rüge des Verstoßes gegen § 244 Abs. 5 StPO ist jedenfalls unbegründet.

5. Soweit im Fall 1 die fehlende Feststellung der konkreten Tatzeit gerügt wird, ist der Revisionsbegründung keine zulässige Aufklärungsrüge zu entnehmen.

Sander Schneider Feilcke Tiemann Fritsche

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