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6 StR 264/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 264/22 BESCHLUSS vom 10. August 2022 in der Strafsache gegen wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion ECLI:DE:BGH:2022:100822B6STR264.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 24. März 2022 wird verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.122,38 Euro angeordnet ist und die weitergehende Einziehungsentscheidung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) in Höhe von mehr als 5.122,38 Euro kommt nicht in Betracht. Denn nur in dieser Höhe hat der Angeklagte durch den Einsatz der gefälschten Kreditkarten aus der abgeurteilten Tat tatsächlich etwas im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB erlangt. Darauf war die Strafverfolgung nach § 154a StPO beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 6 StR 468/20).

Sander Fritsche RiBGH Dr. Feilcke ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Sander von Schmettau Wenske Vorinstanz: Landgericht Verden, 24.03.2022 - 4 KLs 791 Js 22815/16 (2/22)

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Paragraphen in 6 StR 264/22

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 73 StGB
1 4 StPO
1 154 StPO
1 349 StPO
1 354 StPO

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