Paragraphen in 6 StR 142/21
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 142/21 BESCHLUSS vom 18. Mai 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:180521B6STR142.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 3. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Wertersatzeinziehung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin ergänzt, dass sie gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat lässt dahingestellt, ob er der Auffassung des 1. Strafsenats zur Notwendigkeit eines bezifferten Nachteilsausgleichs bei noch nicht vollstreckten, nach den Grundsätzen der deutschen Strafrechtsordnung hypothetisch gesamtstrafenfähigen EU-ausländischen Strafen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2020 – 1 StR 15/20, BGHSt 65, 5, 10) folgen könnte. Auf jeden Fall ist der Angeklagte aufgrund des nach diesen Grundsätzen gewährten Ausgleichs nicht benachteiligt.
Sander Schneider König Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Weiden i.d. OPf., 03.12.2020 - 1 KLs 12 Js 8498/15 (2)
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