Paragraphen in I ZB 3/16
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 66 | GKG |
1 | 1 | GKG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 1 | GKG |
3 | 66 | GKG |
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 3/16 BESCHLUSS vom 6. April 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2016:060416BIZB3.16.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2016 durch die Richterin Dr. Schwonke als Einzelrichterin beschlossen:
Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 15. Februar 2016 (Kassenzeichen 780016106431) wird zurückgewiesen.
Gründe: 1 I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 4. Februar 2016 als unzulässig verworfen. Mit seiner schriftlichen Eingabe vom 23. Februar 2016 hat der Schuldner geltend gemacht, auf der Gerichtskostenrechnung vom 15. Februar 2016 fehle die Unterschrift. Außerdem sei die Forderung nicht gerechtfertigt. 2 II. Die Eingabe des Schuldners ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; Beschluss vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, juris Rn. 2; Beschluss vom 30. November 2015 - I ZB 88/15, juris Rn. 2). 3 III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg. 4 1. Der Schuldner macht zu Unrecht mit der Erinnerung geltend, die Kostenrechnung hätte unterschrieben werden müssen. Die Form der Kostenrechnung entspricht den Anforderungen des § 25 Abs. 2 Satz 4 KostVfg. Die Kostenrechnung wurde manuell erstellt und ist in der in der Akte befindlichen Urschrift unterschrieben. Die dem Schuldner übersandte Zweitschrift der Kostenrechnung bedurfte keiner Unterschrift, sondern lediglich des Abdrucks des Dienstsiegels (BGH, NJW 2015, 2194 Rn. 10).
2. Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Schuldners durch den Senatsbeschluss vom 4. Februar 2016 ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 60 € angefallen.
IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Schwonke Vorinstanzen: AG Marienberg, Entscheidung vom 03.08.2015 - 4 M 1869/15 LG Chemnitz, Entscheidung vom 28.10.2015 - 3 T 616/15 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 66 | GKG |
1 | 1 | GKG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 1 | GKG |
3 | 66 | GKG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen