Paragraphen in 6 StR 241/22
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 241/22 BESCHLUSS vom 28. Juni 2022 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:280622B6STR241.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Tatmehrheit liegt vor, sofern sich der Beihilfe durch Unterlassen leistende Garant in Ansehung bestimmter Umstände, die jeweils auf eine konkret bevorstehende sexuelle Handlung des Haupttäters hindeuten, zur Passivität entschließt. In derartigen Fällen ist dem Garanten die ihn treffende Handlungspflicht nicht nur durchgängig latent bewusst; vielmehr werden an ihn wiederholt Verhaltensappelle herangetragen, die ihm angesichts konkret bevorstehender Rechtsgutsverletzungen die situativ zu treffende Willensentscheidung zum Untätigbleiben stets aufs Neue abverlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1999 – 2 StR 451/99, NStZ 2000, 83).
So lag der Fall nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hier. Die Beurteilung der Konkurrenzen durch das Landgericht ist daher nicht zu beanstanden. Im Übrigen würde eine Bewertung als lediglich eine Tat an dem der Angeklagten zuzurechnenden Unrechts- und Schuldgehalt nichts ändern.
Sander König Feilcke Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Hannover, 20.12.2021 - 31 KLs 8231 Js 5660/18 (6/21)
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