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2 Ni 1/11

BUNDESPATENTGERICHT Ni 1/11

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Patentnichtigkeitssache …

BPatG 152ni_adler 07.12 betreffend das deutsche Patent 40 18 566 hier: Antrag des Beklagten auf Berichtigung hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 23. Januar 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl sowie der Richter Merzbach und Dr.-Ing. Fritze beschlossen:

Der Beschluss vom 31. Oktober wird auf Seite 2 dahingehend berichtigt, dass der erste Satz der „Gründe“ gemäß § 96 PatG wie folgt lautet (Änderungen unterstrichen):

„Das Streitpatent war im Zeitpunkt der Klageerhebung wegen Zeitablaufs erloschen.“

Gründe Insoweit war auf den vom Beklagten fristgerecht eingereichten Antrag nach § 96 PatG, der auf den die Darstellung des Sach- und Streitstandes betreffenden Teil von Beschlüssen anwendbar ist (vgl. Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., § 96 Rdnr. 1), der 1. Satz der „Gründe“ auf Seite 2 des Beschlusses vom 31. Oktober 2012 zu berichtigen, da das Streitpatent – wie sich aus dem Vortrag der Parteien sowie dem Urteil des Senats vom 31. Mai 2012 ergibt – im Zeitpunkt Klageerhebung nicht aufgrund einer Nichtzahlung der Jahresgebühr, sondern wegen Zeitablaufs erloschen war.

Sredl Merzbach Dr. Fritze Pr

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