Paragraphen in 12 W (pat) 32/14
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 32/14
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2008 033 857 …
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 29. September 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Univ. Schlenk und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder BPatG 152 08.05 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 19. Juli 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Vorrichtung zum Montieren der Rotorblätter einer Windenergieanlage“.
Mit Beschluss vom 20 November 2012 hat die Prüfungsstelle für Klasse F03D des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen. Als Begründung hat sie angegeben, dass der Anspruch 1 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar sei, da sein Gegenstand durch die Entgegenhaltung DE 10 2005 040 725 A1 (D6) in Verbindung mit Fachwissen naheliegend sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 1. Dezember 2012 eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellte mit dieser Beschwerde sinngemäß den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F03D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. November 2012 aufzuheben und die Anmeldung mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Eingabe vom 24. Oktober 2012, eingegangen am 31. Oktober 2012,
- Beschreibung, Seiten 1 bis 3 gemäß Eingabe vom 24. Oktober 2012, eingegangen am 31. Oktober 2012,
-3- Zeichnungen (Fig. 1a, 1b, 1c, 2 und 3) gemäß Eingabe vom 4. Februar 2010,
eingegangen am 06. Februar 2010. Der geltende Anspruch 1 lautet:
An diesen Hauptanspruch schließen sich unmittelbar oder mittelbar rückbezogen die Unteransprüche 2 und 3 an.
Im Verfahren befinden sich folgende Entgegenhaltungen:
D1 DE 20 2006 015 189 U1 D2 DE 949 599 B D3 DE 1 255 887 A D4 US 2 630 931 A D5 WO 2008/084971 A1 D6 DE 10 2005 040 725 A1 Wegen der Unteransprüche und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1) Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, denn der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ist mangels zugrundeliegender erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG) nicht patentfähig.
2) Als im vorliegenden Fall zuständiger Fachmann wird ein Techniker (Fachschule) der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Hebezeugen u. a. für Rotorblätter von Windenergieanlagen gesehen.
3) Der geltende Anspruch 1 wird in der folgenden gegliederten Form erörtert:
M0 M0a M0b Verfahren zum Montieren der Rotorblätter einer Windenergieanlage unter Verwendung eines ein Rotorblatt (12) aufnehmenden, im Bereich des Schwerpunkts mit einem Schwenkmechanismus (14)
M0 M1 M2 M3 M4a M4b M5 M6 M7 M8 M9 M10 M11 versehenen Rahmens (10), mit den folgenden Schritten: - Einlegen des Rotorblatts (12) in den Rahmen[s] (10), - Verriegeln des Schwenkmechanismus (14), - Aufziehen des Rahmens (10) mit dem Rotorblatt (12) bei verriegeltem Schwenkmechanismus (14) an einem an dem Schwenkmechanismus (14) vorgesehenen Kranhaken (16) in einer waagerechten Lage des Rahmens (10) um einen Weg, der wenigstens dem Abstand zwischen dem Schwenkpunkt des Schwenkmechanismus (14) und dem die Spitze des Rotorblatts (12) aufnehmenden Abschnitt des Rahmens (10) entspricht, - Lösen der Verriegelung und Verschwenken des Rotorblatts (12) um 90°, - weiteres Aufziehen des Rahmens, bis die Blattwurzel des Rotorblatts (10) an dem Verschraubungsflansch der Nabe anliegt, - Verschrauben des Rotorblatts (12) an der Nabe der Windenergieanlage, - seitliches Öffnen des Rahmens (10), - Wegbewegen des Rahmens (10) vom Rotorblatt (12), - Absenken des Rahmens (12), - Rückschwenken des Rahmens (10) in die waagerechte Stellung und - Ablegen des Rahmens (12).
4) Das vorliegend beanspruchte Verfahren beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des § 4 PatG.
Die DE 10 2005 040 725 A1 (D6) schlägt u. a. einen Rahmen vor, dessen fachgerechte Handhabung - aufgrund seiner mit dem geltenden Anspruch 1 übereinstimmenden vorrichtungstechnischen Merkmale - ein Arbeitsverfahren nach dem geltenden Anspruch 1 anregt.
So beschreibt die D6 in Abs. [0006], Z. 1-4, eine - neben ring-, schellen-, oder hülsenartig - u. a. rahmenartig ausgebildete Rotorblattaufnahme. Zwar ist angegeben, dass durch diese Rotorblattaufnahme die Spitze des Rotorblatts eingefangen und dann am Rotorblatt entlang bis zum Blattschwerpunkt hinaufgezogen wird (Abs. [0005]; Abs. [0006], Z. 8; Abs. [0027], letzter Satz). Dabei weist diese im Ausführungsbeispiel angegebene Rotorblattaufnahme einen Haltebügel und eine Aufnahmehülse auf, die zueinander drehbeweglich gehalten sind (s. D6, Anspruch 9 in Verbindung mit Fig. 3, Pos. 4, 5, 6). Durch die Verben „aufsetzen“ und „anlegen“ im Abs. [0006], Z. 1-4, insb. Z. 2, wird mit der D6 aber nicht nur eine Ausführungsform als Hülse (vgl. Fig. 3) aufgezeigt, die durchgängig von der Blattspitze beginnend bis zum Blattschwerpunkt hinaufgezogen wird. Vielmehr kann es sich auch um eine, allerdings nicht weiter beschriebene und auch nicht dargestellte, rahmen- oder schellenartig ausgebildete Rotorblattaufnahme als Alternative zur ring- oder hülsenartigen Rotorblattaufnahme handeln (s. D6, Abs. [0006], Z. 1-4: „Das Einfangen der Spitze des Rotorblattes erfolgt durch Aufsetzen, Überziehen bzw. Anlegen der rahmen-, ring-, schellen- oder hülsenartig ausgebildeten Rotorblattaufnahme.“). Dass auch mit dieser rahmen- oder schellenartig ausgebildeten Rotorblattaufnahme die Spitze des Rotorblattes eingefangen werden soll und die Rotorblattaufnahme dann entlang des Rotorblattes hinaufgezogen werden soll, widerspricht dem herkömmlichen Zweck eines Rahmens wie auch einer Schelle. Diese werden in der Regel an der endgültigen Stelle des zu umschließenden Vorrichtungsteils (fest) „aufgesetzt“ bzw. angelegt“ (vgl. D6, Abs. [0006], Z. 2 f.: „durch Aufsetzen, Überziehen bzw. Anlegen“). Zur Ausführung eines einschlägigen Rahmens siehe die D1 (DE 20 2006 015 189 U1) mit dortigem Rahmen 38. Dagegen werden Ringe und Hülsen übergezogen, d. h. relativ zum Rotorblatt bewegt, worauf sich jeweils das substantivierte Verbum („durch [...] Überziehen
[...] der [...] ring- [...] oder hülsenartig ausgebildeten Rotorblattaufnahme“) in der D6, Abs. [0006], Z. 1-4, bezieht.
Damit handelt es sich bei der in einer Ausführungsform der D6 aufgeführten Vorrichtung ebenfalls um einen ein Rotorblatt aufnehmenden, im Bereich des Schwerpunkts mit einem Schwenkmechanismus versehenen Rahmen (Merkmal M0b), der darüber hinaus bei seiner fachgerechten Handhabung entsprechend einem Arbeitsverfahren wie nach Anspruch 1 zur Montage und Demontage der Rotorblätter einer Windenergieanlage (D6, Abs. [0001]: „Vorrichtung zum Montieren und Demontieren eines Rotorblattes am Rotor einer Windenergieanlage“) verwendet wird (Merkmal M0a):
Denn ein solcher Rahmen, ebenso wie eine Schelle (s. D6, Abs. [0006]), kann - zusätzlich zu dem in Abs. [0013] beschriebenen „Hinwegführen über die Rotorblattspitze“ - für den Fachmann naheliegend, vorteilhaft gleich direkt an die maßgebliche Stelle, hier den Schwerpunkt des Rotorblatts (Abs. [0027], letzter Satz), angelegt werden.
So wird der Fachmann einen Rahmen, ebenso wie eine Schelle, auf das Rotorblatt aufsetzen, oder - als naheliegende kinematische Umkehrung - das Rotorblatt in den Rahmen/die Schelle nach D6 einlegen (Merkmal M1). Die D6 schlägt für die Demontage eines Rotorblatts nach dem Lösen des Blatts ein Herausdrehen aus seiner Vertikalstellung vor (D6, Abs. [0011], S. 1-3). Die D6 gibt darüber hinaus an, dass für die Montage sämtliche Verfahrensschritte des Rotorblatts in umgekehrter Reihenfolge durchgeführt werden (D6, Abs. [0012], letzter Satz). Daraus ergibt sich auch bei der entsprechenden Verwendung eines Rahmens (oder einer Schelle) nach D6, dass beim Aufziehen des Rotorblattes der Schwenkmechanismus nach dem Einlegen des Rotorblattes in horizontaler Lage am Erdboden verriegelt wird (Merkmal M2). Für das Verriegeln ist in der D6 offensichtlich der Stellantrieb vorgesehen. Das Aufziehen zur Rotornabe erfolgt ebenfalls in horizontaler Lage bis kurz vor die Nabe.
Die D6 zeigt dabei in Fig. 3, dass an dem Haltebügel eine Öse 22 als Anschlagmittel vorgesehen ist, bei der der Fachmann - unabhängig davon, dass nach der D6 eine Seilwinde als Hebezeug vorgeschlagen ist - einen Kranhaken entweder der Seilwinde oder eines Krans (s. Abs. [0007]) anschlägt. Wenn wie in der D6 - im ausdrücklich angegebenen Umkehrschluss zur Demontage - für die Montage vorgeschlagen ist, das Rotorblatt in horizontaler Stellung hochzuziehen und dann durch den Stellantrieb in die Vertikale zu drehen, so ist für die Montage das Blatt vom Boden notwendigerweise um mindestens die Länge zwischen Blattspitze und Schwenkpunkt hochzuziehen, da sonst das Blatt beim Drehen in die Vertikale noch am Boden mit seiner Blattspitze anstoßen würde. Damit entspricht dieses Vorgehen auch dem Merkmal M3, wonach der Rahmen mit dem Rotorblatt bei verriegeltem Schwenkmechanismus an einem an dem Schwenkmechanismus vorgesehenen Kranhaken in einer waagrechten Lage des Rahmens um einen Weg aufgezogen wird, der wenigstens dem Abstand zwischen dem Schwenkpunkt des Schwenkmechanismus und dem die Spitze des Rotorblatts aufnehmenden Abschnitt des Rahmens entspricht.
Bevor das Rotorblatt um 90° verschwenkt werden kann (Merkmal 4b), ist natürlich die Verriegelung des Stellantriebs zu lösen.
Auch nach D6 wird der Rahmen dann noch so weit aufgezogen, bis die Blattwurzel des Rotorblattes an dem Verschraubungsflansch der Nabe anliegt (Merkmal 5) (s. D6, Abs. [0011], Satz 1 in Verbindung mit Abs. [0012], letzter Satz) und dann das Rotorblatt an der Nabe der Windenergieanlage verschraubt (Merkmal 6) (s. D6, Abs. [0010], letzter Satz).
Die D6 gibt, wie bereits ausgeführt, eine rahmen, ring-, schellen- oder hülsenartig ausgebildete Rotorblattaufnahme an. Dabei weiß der Fachmann, dass eine rahmen- und schellenartige Ausführung insb. durch den Hinweis in Abs. [0006], Z. 2 („Aufsetzen“, „Anlegen“), die Möglichkeit bietet, die Aufnahme am Rotorblatt an Ort- und Stelle zu öffnen und nicht den Rahmen oder die Schelle entlang des Rotorblattes abzustreifen. Bei diesem seitlichen Öffnen des Rahmens (Merkmal M7) (identisch bei einer Schelle), muss dieser vom Rotorblatt (seitlich) wegbewegt (Merkmal M8) und abgesenkt werden (Merkmal M9). Wird der Rahmen, wie fachüblich, (am Boden) abgelegt (Merkmal M11) so muss dies notgedrungen in einer eindeutig stabilen Lage (in der Regel waagrecht durch Rückschwenken des Rahmens in diese Stellung) erfolgen. Der Fachmann ist fähig, die richtige Position hierfür vorzusehen (Merkmal M10).
5) Hiermit fallen auch die auf den Hauptanspruch rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3, da sie zusammen mit dem jeweiligen Hauptanspruch Gegenstand desselben Antrags auf Aufrechterhaltung des Patents sind. Dieses darf nur so aufrechterhalten oder erteilt werden, wie es vom Patentinhaber beantragt ist. (BGH X ZB 6/05, GRUR 2007,862 – Informationsübermittlungsverfahren II).
Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.
III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Ganzenmüller Bayer Schlenk Ausfelder Me
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