4 StR 233/25
BUNDESGERICHTSHOF StR 233/25 BESCHLUSS vom 10. September 2025 in der Strafsache gegen
1. 2. 3.
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:100925B4STR233.25.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. September 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. Dezember 2024 werden als unbegründet verworfen, bei dem Angeklagten S. T. jedoch mit der Maßgabe, dass die Aufrechterhaltung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts MönchengladbachRheydt vom 10. Juli 2024 angeordneten Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
2. Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern S.
T. und E. T. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74, § 109 Abs. 2 JGG); sie haben jedoch die dem Nebenkläger N.
im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, der Angeklagte S.
T. darüber hinaus diejenigen des Nebenklägers Z. .
Der Beschwerdeführer L. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger N.
im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Zuschrift des Generalbundesanwalts auf die Revision des Angeklagten S.
T. bemerkt der Senat:
Der Ausspruch der Jugendkammer, die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt angeordnete Fahrerlaubnissperre aufrechtzuerhalten, hatte in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu entfallen. Wird – wie vorliegend geschehen – ein früheres Erkenntnis gemäß § 105 Abs. 2, § 31 Abs. 2 S. 1 JGG in die nunmehrige Verurteilung einbezogen, so entfallen die in der einbezogenen Entscheidung verhängten Rechtsfolgen, als wären diese nicht ergangen. Demzufolge sind auch im ersten Erkenntnis festgesetzte Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht gemäß § 55 Abs. 2 StGB aufrechtzuerhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2021 – 5 StR 203/21 Rn. 7; Beschluss vom 17. März 2011 – 4 StR 49/11 Rn. 2 mwN), sondern ihre Voraussetzungen erneut zu prüfen und diese gegebenenfalls neu anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2018 – 3 StR 65/18 Rn. 7 mwN). Der danach grundsätzlich gebotenen Zurückverweisung der Sache steht vorliegend auch nicht entgegen, dass die Sperrfrist aus dem einbezogenen Strafbefehl inzwischen abgelaufen ist, weil es auf den Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung ankommt und nur auf diese Weise das Revisionsverfahren seiner Korrekturfunktion entsprechen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2011 – 2 StR 8/11, StraFo 2011, 288, 289; Schatz in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl., § 31 Rn. 27). Allerdings ist unter den hier gegebenen Umständen auszuschließen, dass der neue Tatrichter eine neue Sperrfrist verhängen würde,
zumal er bei deren Bemessung einer Benachteiligung des Angeklagten entgegenwirken müsste (vgl. Kölbel in Eisenberg/Kölbel, JGG, 26. Aufl., § 31 Rn. 27 a.E.).
Quentin Sturm Maatsch Scheuß Marks Vorinstanz: Landgericht Mönchengladbach, 10.12.2024 - 32 KLs 7/24 (600 Js 1430/24)