Paragraphen in IX ZB 1/19
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1 | 321 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 1/19 BESCHLUSS vom 9. April 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:090419BIXZB1.19.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Röhl am 9. April 2019 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. November 2018 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Eingabe des Antragstellers, mit der eine Überprüfung des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 15. November 2018 durch den Bundesgerichtshof begehrt, ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Diese ist unzulässig. Ein Beschluss, durch den die Anhörungsrüge zurückgewiesen wird, ist von Gesetzes wegen unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO). Es ist weder die Rechtsbeschwerde noch ein sonstiges Rechtsmittel eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 2016 - IX ZB 53/16, IX ZB 54/16, juris Rn. 3).
Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: LG Tübingen, Entscheidung vom 02.08.2018 - 4 O 72/18 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.11.2018 - 12 W 57/18 -
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