Paragraphen in AnwZ (Brfg) 37/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 14 | BRAO |
1 | 112 | BRAO |
1 | 103 | GG |
1 | 152 | VwGO |
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BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 37/17 BESCHLUSS vom
9. Januar 2018 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ECLI:DE:BGH:2018:090118BANWZ.BRFG.37.17.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Braeuer und Dr. Lauer am 9. Januar 2018 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2017 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Gegen diesen seinem Zustellungsbevollmächtigten am 10. November 2017 zugestellten Beschluss richtet sich die am 24. November 2017 eingegangene Anhörungsrüge des Klägers.
II.
Die Anhörungsrüge ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.
Der Kläger beanstandet, dass der Senat übersehen habe, dass er (Kläger) das im Senatsbeschluss im Zusammenhang mit der Versagung der Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist angesprochene Schreiben der Beklagten vom 21. März 2016 nicht erhalten habe. Allerdings hat der Kläger nie behauptet, dass dieses Schreiben, das sich entgegen der Vermutung des Klägers bei den Akten (chronologisch richtig eingeordnet in der Beiakte der Beklagten, WS-Nr. 03/16) befindet, ihm nicht zugegangen sei. Dementsprechend wird in der Anhörungsrüge auch keine konkrete Fundstelle im bisherigen Vortrag angegeben. Vielmehr macht der Kläger im weiteren Text seiner Anhörungsrüge geltend, er habe den Nichterhalt in seinem Widerspruch/Wiedereinsetzungsantrag vom 4. April 2016 "konkludent" dargelegt und dies auch in seinem Schriftsatz vom 1. September 2017 getan. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Beklagte hat den Kläger, der zuvor um Bescheidung seines Widerspruchs gegen den Widerruf der Zulassung nachgesucht hatte, mit dem Schreiben vom 21. März 2016 darauf hingewiesen, dass bei ihr kein Widerspruch eingegangen sei. Der Kläger hat mit Schreiben vom 4. April 2016 erneut Widerspruch eingelegt und Wiedereinsetzung beantragt. Wieso er dies ohne die Mitteilung der Beklagten hätte tun sollen, ist nicht ersichtlich. In einem weiteren Schreiben vom 18. April 2016 an die Beklagte hat der Kläger dann erklärt, er übermittele das Schreiben nebst Anlage per Fax, "um zu verhindern, dass dieses angeblich erneut nicht sein Ziel erreicht". Auch diese Bemerkung ergibt ohne Erhalt des Schreibens der Beklagten keinen Sinn. Auch nachdem der Anwaltsgerichtshof in seinem Urteil (S. 4, 12, 13) das Schreiben angesprochen hat, hat der Kläger in seiner Zulassungsbegründung nicht behauptet, das Schreiben nicht erhalten zu haben, was im Übrigen angesichts der o.a. Umstände auch nicht glaubhaft gewesen wäre. Ein weiterer Schriftsatz vom 1. September 2017 - zu diesem Zeitpunkt war die Begründungsfrist zudem bereits abgelaufen - befindet sich nicht bei den Gerichtsakten.
Kayser Lohmann Seiters Braeuer Lauer Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 28.06.2017 - AGH 12/16 (II) -
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1 | 152 | VwGO |
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