Paragraphen in 4 StR 80/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 261 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 261 | StPO |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 80/21 BESCHLUSS vom 30. September 2021 in der Strafsache gegen wegen Totschlags ECLI:DE:BGH:2021:300921B4STR80.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. September 2021 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 8. September 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob der Rüge der Verteidigung (Revisionsbegründung von Rechtsanwalt Dr. S. vom 17. Dezember 2020), die Strafkammer habe gegen § 261 StPO verstoßen, weil sie die Farbgebung in der tabellarischen Darstellung der DNA-Ergebnisse der Sachverständigen Dr. K. und ein Lichtbild im Urteil verwertet hat, obwohl entsprechende Augenscheinseinnahmen nicht erfolgt sind, durch eine durchgeführte Protokollberichtigung die Grundlage entzogen worden ist. Denn auf den behaupteten Rechtsfehlern würde das Urteil nicht beruhen. Die Farbgebung in der tabellarischen Darstellung des DNA-Gutachtens hat die Strafkammer nur herangezogen, um ihre Feststellung zu belegen, dass an den Trinkgläsern in der Wohnung des Angeklagten keine DNA einer dritten Person zu finden war. Die weitere Feststellung, dass eine andere Person als Täter ausscheidet, hat die Strafkammer dagegen auf andere Erwägungen und Beweismittel gestützt (Angaben des Angeklagten, Zeugen). Das Lichtbild wurde herangezogen, um die Feststellung zu stützen, dass der Angeklagte dem Geschädigten im Verlauf des Tatgeschehens gegen den Oberschenkel getreten hat. Dass die Strafkammer diesem Umstand keine Indizwirkung für einen der Tat vorausgehenden Angriff des Geschädigten auf den Angeklagten zu entnehmen vermochte, beruht auf hiervon unabhängigen Erwägungen.
Sost-Scheible Rommel Bender Quentin Scheuß Vorinstanz: Landgericht Hagen, 08.09.2020 ‒ 31 Ks - 400 Js 505/19 - 6/20
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 261 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 261 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen