Paragraphen in 19 W (pat) 20/15
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1 | 99 | PatG |
1 | 176 | ZPO |
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1 | 99 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 20/15
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2013 217 077.7 …
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. Juli 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Ing. Matter beschlossen:
Das Verfahren betreffend die am 12. Mai 2017 erklärte Teilung der Patentanmeldung 10 2013 217 077.7 wird an das zuständige Deutsche Patent- und Markenamt verwiesen.
ECLI:DE:BPatG:2019:040719B19Wpat20.15.0 Gründe I.
Mit dem in der Beschwerdesache 19 W (pat) 20/15 am 3. April 2017 verkündeten Beschluss hat der Senat die Beschwerde der Anmelderin gegen den die Patentanmeldung 10 2013 217 077.7 zurückweisenden Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen. Der Beschluss wurde der Anmelderin mit Zustellungsurkunde am 24. April 2017 zugestellt (§ 176 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG).
Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 12. Mai 2017 die Teilung der Patentanmeldung erklärt.
II.
Das Verfahren betreffend die Teilanmeldung war zuständigkeitshalber an das Deutsche- Patent- und Markenamt zu verweisen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Patentgericht nach der Zurückweisung der Beschwerde nicht mehr für die Prüfung einer danach erklärten Teilung der Anmeldung zuständig. Die Zuständigkeit für die Prüfung der Teilanmeldung fällt an das Patentamt zurück (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2019 – X ZB 9/18, juris – Abstandsberechnungsverfahren).
Kleinschmidt Kirschneck J. Müller Matter Ko
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1 | 99 | PatG |
1 | 176 | ZPO |
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1 | 99 | PatG |
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