Paragraphen in X ZR 146/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph |
---|
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 146/13 BESCHLUSS vom 24. Mai 2016 in der Patentnichtigkeitssache ECLI:DE:BGH:2016:240516BXZR146.13.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Bacher sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm beschlossen:
Das Teilurteil des Senats vom 2. Februar 2016 wird dahin berichtigt, dass es in den Entscheidungsgründen bei den Randnummern 5 und 8 jeweils "Berufungen der Beklagten, soweit diese die Klagen der Klägerinnen zu 1 und 3 betreffen," statt "Berufungen der Klägerinnen zu 1 und 3" heißt.
Meier-Beck Bacher Gröning Grabinski Kober-Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.10.2013 - 10 Ni 31/11 (EP) -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen