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4 StR 614/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 614/16 BESCHLUSS vom 28. März 2017 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. März 2017 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westfalen) vom 1. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2017:280317B4STR614.16.1 Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Die in der Revisionsbegründungsschrift von Rechtsanwältin R. unter III. erhobene Verfahrensrüge der Nichtbescheidung eines Beweisermittlungsantrags ist unzulässig, da die Revision nicht mitteilt, unter welchen Voraussetzungen sich die Verteidigerin in der Hauptverhandlung vom 24. April 2016 damit einverstanden erklärt hat, dass über den an diesem Tag gestellten Beweisermittlungsantrag „zur Zeit nicht entschieden werden soll“. Ohne diese Mitteilung kann der Senat nicht beurteilen, ob der Vorsitzende bzw. die Strafkammer im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung von sich aus auf den Beweisermittlungsantrag hätte zurückkommen müssen oder was die Verteidigerin dazu veranlasste, nicht selbst vor Schließung der Beweisaufnahme auf einer Bescheidung des Antrags zu bestehen.

2. Die in derselben Revisionsbegründungsschrift unter IV. erhobenen Verfahrensbeanstandungen versagen.

a) Soweit der Zeuge S. zum Beweis der Tatsache benannt worden ist, dass der Zeuge M. „weder im Februar/März 2007 noch im Jahre 2008 in Amerika war“ bzw. „von Waffen keine Ahnung hat und ein M16-Maschinengewehr nicht erkennen kann“, handelt es sich nicht um bestimmte, dem Zeugenbeweis zugängliche Beweistatsachen, so dass bereits kein Beweisantrag vorliegt. Als Aufklärungsrüge ist die Beanstandung in Ermangelung einer konkreten Tatsachenbehauptung unzulässig.

b) Die abgelehnte – erneute – Vernehmung des Zeugen M. sowie die abgelehnte Beiziehung von Akten der Staatsanwaltschaft München konnten nur unter Aufklärungsgesichtspunkten (§ 244 Abs. 2 StPO) gerügt werden. Zulässige Aufklä- rungsrügen sind jedoch nicht erhoben worden, da die Revision auch insoweit keine bestimmten Tatsachen behauptet, deren Ermittlung das Landgericht unterlassen hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 244 Rn. 81).

3. Die in der Revisionsbegründungsschrift von Rechtsanwalt G.

unter 7.

als Beweisantrags- und Aufklärungsrüge bezeichnete Verfahrensbeanstandung ist unzulässig. Der Beschluss des Landgerichts vom 31. Mai 2016, mit dem es die beantragte Vernehmung des Staatsanwalts W. abgelehnt hat, nimmt „zur Vermeidung von Wiederholungen“ ausdrücklich Bezug auf einen weiteren Beschluss der Strafkammer vom 19. April 2016. Der Inhalt dieses Beschlusses wird durch die Revision im Rahmen der vorliegenden Rüge nicht mitgeteilt.

4. Die von Rechtsanwalt G.

unter 8. als Beweisantrags- und Aufklä- rungsrüge bezeichnete Verfahrensbeanstandung ist ebenfalls unzulässig. Der Beschluss des Landgerichts vom 10. Juni 2016, mit welchem die beantragte Vernehmung des Staatsanwalts N. abgelehnt worden ist, nimmt Bezug auf einen Vermerk des als Beweismittel benannten Staatsanwalts in einer von dem Landgericht beigezogenen Vollstreckungsakte. Der Inhalt dieses Vermerks wird durch die Revision nicht vorgetragen.

Sost-Scheible Bender Roggenbuck Feilcke Franke

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