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XII ZA 6/23

BUNDESGERICHTSHOF XII ZA 6/23 BESCHLUSS vom 5. April 2023 in der Unterbringungssache ECLI:DE:BGH:2023:050423BXIIZA6.23.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2023 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Günter und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Pernice beschlossen:

Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 2, der Betroffenen Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 23. Februar 2023 zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe:

1. Der ausdrücklich für die Betroffene gestellte Verfahrenskostenhilfeantrag ist bereits deshalb abzulehnen, weil die Beteiligte zu 2 als Verfahrenspflegerin nach § 317 Abs. 3 Satz 3 FamFG nicht zur Vertretung der Betroffenen berechtigt ist und sie daher für diese weder Rechtsbeschwerde einlegen noch einen wirksamen Verfahrenskostenhilfeantrag für das Rechtsbeschwerdeverfahren stellen kann.

2. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten dürfte (§ 76 Abs. 1 FamFG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen zur Zulässigkeit einer Elektrokonvulsionstherapie im Rahmen einer ärztlichen Zwangsbehandlung nach § 1832 Abs. 1 BGB sind durch die Entscheidungen des Senats vom 15. Januar 2020 (BGHZ 224, 224 = FamRZ 2020, 534) und vom 30. Juni

(XII ZB 191/21 - FamRZ 2021, 1739) geklärt. Die Entscheidung des Landgerichts hält sich im Rahmen dieser Senatsrechtsprechung. Verfahrens- oder materiell-rechtliche Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.

Guhling Krüger Klinkhammer Pernice Günter Vorinstanzen: AG Dinslaken, Entscheidung vom 22.12.2022 - 24 XVII 485/15 LG Duisburg, Entscheidung vom 23.02.2023 - 12 T 2/23 -

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Paragraphen in XII ZA 6/23

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Häufigkeit Paragraph
1 1832 BGB
1 76 FamFG
1 317 FamFG
1 114 ZPO

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