Paragraphen in 2 StR 55/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 33 | RVG |
1 | 63 | GKG |
1 | 1 | RVG |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 55/23 BESCHLUSS vom 8. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen Betruges hier: Antrag der Vertreterin des Adhäsionsklägers G. auf Festsetzung des Gegenstandswertes der Rechtsanwaltsgebühren im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz ECLI:DE:BGH:2024:080524B2STR55.23.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2024 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Einzelrichter beschlossen:
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Vertreterin des Adhäsionsklägers G. im Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz wird auf 100.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Das Landgericht hat im Adhäsionsverfahren den Angeklagten P. verurteilt, an den Adhäsionskläger G. 100.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2022 zu zahlen.
2 Die Vertreterin des Adhäsionsklägers G. hat mit Schriftsatz vom 1. März 2024 beantragt, den Gegenstandswert des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG).
Eine bindende Wertfestsetzung durch das Gericht (§ 32 RVG, § 63 GKG) gibt es bislang nicht.
Für die beantragte Wertfestsetzung ist nach § 1 Abs. 3 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Halbsatz 1 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2022 – 6 StR 124/22, NStZ-RR 2023, 31 f. mwN).
Der Gegenstandswert im Adhäsionsverfahren bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers; danach beträgt der Gegenstandswert des G. betreffende Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz entsprechend dem beantragten und ausgeurteilten Zahlungsbetrag
100.000 Euro.
Appl Vorinstanz: Landgericht Köln, 10.08.2022 - 112 KLs 4/21
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