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III ZR 537/16

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 537/16 vom 18. Januar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:180118BIIIZR537.16.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 5. Zivilsenat - vom 5. Oktober 2016 - 5 U 53/16 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 19.690 €.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kommanditbeteiligungen an zwei Schiffsfonds auf Schadensersatz in Anspruch.

Am 2. Dezember 2015 zeichnete der Kläger Beitrittserklärungen über die Kommanditbeteiligungen von jeweils 10.000 € nebst Agio an dem "L. fonds ", der eine Beteiligung an vier Beteiligungsgesellschaften in Form der GmbH & Co. KG enthielt, sowie an der "E. mbH & Co. KG.

Schifffahrtsgesellschaft Mit der Klage verlangt er die Rückzahlung des von ihm investierten Kapitals abzüglich erhaltener Ausschüttungen von 800 € aus dem "L.

fonds

" und 1.750 € aus der weiteren Beteiligung. Seine Zahlungsanträge belaufen sich danach auf 8.750 € und 9.500 €, jeweils nebst Zinsen. Außerdem begehrt er sinngemäß - soweit für die Bemessung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von Bedeutung - die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von allen Schäden und Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus den von ihm gezeichneten Beteiligungen über die Zahlungsforderungen hinaus entstanden sind oder noch entstehen werden, und ohne die Zeichnung nicht eingetreten wären (Klageantrag zu 6). Zur Begründung dieses Feststellungsantrags führt der Kläger aus, im Umfang der erhaltenen Ausschüttungen habe er mit Blick auf § 172 Abs. 4 HGB Rückerstattungsverbindlichkeiten zu befürchten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und den Streitwert "im allseitigen Einverständnis" auf bis zu 20.000 € festgesetzt. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers gemäß § 544 ZPO.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO für diesen Rechtsbehelf erforderliche Mindestbetrag der Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.

1. Grundsätzlich muss der Beschwerdeführer darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze von 20.000 € übersteigenden Umfang erreichen will. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (z.B. Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13, BeckRS 2015, 00748 Rn. 2 und vom 3. August 2017 - III 445/16, BeckRS 2017, 121625 Rn. 5). Das Revisionsgericht ist an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden (z.B. Senat Beschluss vom 4. Mai 2017 - III ZR 615/16, BeckRS 2017, 110837 Rn. 3 mwN).

2. Durch die Abweisung der auf Zahlung gerichteten Klageanträge ist der Kläger mit insgesamt 18.250 € beschwert. Die Beschwer für den allein noch für die Bemessung maßgeblichen Klageantrag zu 6 beträgt allenfalls 1.440 € und nicht, wie die Beschwerde meint, 2.040 €.

a) Für die Bemessung des Werts eines auf Freistellung gerichteten positiven Feststellungsantrags ist maßgeblich, in welcher Höhe der Kläger mit einer (späteren) Inanspruchnahme durch Dritte rechnen muss. Von diesem Wert ist sodann, weil es sich nur um einen Feststellungsantrag handelt, ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15, BeckRS 2016, 19428 Rn. 5).

b) Im Streitfall hat sich der Kläger insoweit lediglich auf eine Freistellung von den Folgen eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 ZPO bezogen. Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, wonach er dem Risiko einer solchen Inanspruchnahme mit dem von ihm genannten Betrag ausgesetzt sein könnte. Allenfalls kommt insoweit ein mit 1.440 € zu bewertendes Risiko in Betracht.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Emissionsprospekt des "E.

"-Fonds auf Seite 44 die Haftsumme der Kommanditisten ausdrücklich auf 10 % ihres jeweiligen Beteiligungsbetrages begrenzt ist. Auch wenn eine derartige Beschränkung im Emissionsprospekt des weiteren Fonds nicht enthalten ist, ergibt sich für den Kläger ein Rückgewährrisiko allenfalls in Höhe von

1.800 € (800 € Ausschüttung aus dem "L.- fonds " und 10 % der Beteiligungssumme von 10.000 € aus dem weiter gezeichneten Fonds = 1.000 €).

Für die Wertberechnung können davon lediglich 80 %, mithin 1.440 €, angesetzt werden, so dass sich allenfalls ein Wert der Beschwer von 19.690 € errechnet. Etwaige weitere, aus den Beteiligungen erwachsende Verbindlichkeiten und Risiken für eine Inanspruchnahme hat der Kläger nicht aufgezeigt.

c) Ein höherer Wert kommt auch nicht mit Blick darauf in Betracht, dass der Kläger in der Klageschrift einen vorläufigen Streitwert von 21.500 € angegeben hat. Es ist nicht ersichtlich, wie sich dieser Betrag zusammensetzt. Als Schaden sind lediglich die bezifferten Beträge von 8.750 € und 9.500 € angegeben. Der weiter angeführte Zinsausfallschaden ist ebenso wie die außergerichtlichen Anwaltskosten und die Feststellung des Annahmeverzugs (Klageanträge zu 2, 4, 5 und 7) als Nebenforderung bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen. Dies verkennt auch die Beschwerde nicht. Eine Wertangabe zum Klageantrag zu 6 fehlt aber sowohl in der Klageschrift als auch in späteren Schriftsätzen; insbesondere ist im Zusammenhang mit den §§ 171, 172 HGB davon keine Rede. Im Übrigen hat der Kläger der Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren auf "bis zu 20.000 €" nicht widersprochen. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung ist vermerkt, dass der Streitwert "im allseitigen Einverständnis" auf diesen Wert festgesetzt worden ist.

Herrmann Hucke Remmert Reiter Liebert Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 27.02.2015 - 332 O 106/13 OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.10.2016 - 5 U 53/15 -

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2 172 HGB
1 26 EGZPO
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