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VIa ZB 5/24

BUNDESGERICHTSHOF VIa ZB 5/24 BESCHLUSS vom 6. Mai 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:060525BVIAZB5.24.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2025 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Messing, Dr. F. Schmidt und die Richterin Pastohr beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 30. September 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch und wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung.

Er erwarb im Juli 2019 ein Wohnmobil der Marke Forster T 699 EB mit einem von der Beklagten hergestellten Basisfahrzeug, in dem ein Dieselmotor Multijet 2,3 Liter (Schadstoffklasse Euro 6b) verbaut ist. Der Kläger begehrt mit seiner Klage im Wesentlichen, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen, weil sie nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Art und Weise begründet worden sei (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 522 Abs. 1 ZPO). Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil es an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Insbesondere ist der Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 193/10, NZM 2011, 488 Rn. 7 mwN).

Es kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Berufung des Klägers nicht ordnungsgemäß begründet worden ist. Denn der Geltendmachung einer etwaigen Verletzung des Grundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes oder auf rechtliches Gehör steht jedenfalls der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.

1. Der auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren geltende Subsidiaritätsgrundsatz (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2021 - VI ZB 30/19, juris Rn 2; Beschluss vom 12. Januar 2022 - VII ZB 37/21, juris Rn. 7; jeweils mwN) fordert, dass ein Beteiligter über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine solche zu verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2024 - VIa ZB 31/23, juris Rn. 23 mwN).

2. Gemessen daran hat es der Kläger versäumt, in seiner Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss die drohende Nichtberücksichtigung seiner Ausführungen in der Berufungsbegründung zum fehlenden Schaden zu rügen.

a) Für einen zulässigen Berufungsangriff war es nämlich erforderlich, dass die Berufung des Klägers die Ausführungen des Landgerichts zum fehlenden Schaden angreift. Denn das Landgericht hat sämtliche deliktischen Ansprüche - auch - mit der selbständig tragenden Begründung abgelehnt, ein Schaden des Klägers sei nicht dargelegt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfasst dies einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, auf den sich der Kläger in der Berufungsbegründung gestützt hatte. Denn auch dieser Anspruch scheitert nach dem insoweit maßgebenden Rechtsstandpunkt des Landgerichts an einem fehlenden Schaden. Danach konnte sich die wirtschaftliche Nachteiligkeit daraus ergeben, dass in dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug eine unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) 715/2007 eingebaut sei, die einer Zulassung objektiv entgegenstehe und bei dem deshalb der Entzug der EG-Typgenehmigung drohe. Dies hat das Landgericht für ersichtlich nicht gegeben erachtet und mit dieser Begründung die Aussetzung des Verfahrens, die der Kläger gerade wegen einer möglichen Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit europarechtlichen Bestimmungen beantragt hatte, abgelehnt.

b) Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, dass die Berufungsbegründung im Hinblick auf einen Angriff gegen die Ausführungen des Landgerichts zum fehlenden Schaden unzureichend sei, in einem Hinweisbeschluss dargelegt und dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hat in seiner Stellungnahme lediglich umfangreiche Ausführungen dazu gemacht, er habe das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen und deren Prüfstandsbezogenheit dargelegt, es fehle an den erforderlichen Darlegungen der Beklagten zum vermeidbaren Verbotsirrtum sowie dazu, auf welcher Grundlage der Restwert des Fahrzeugs und die Nutzungsentschädigung zu berechnen seien. Diese Aspekte waren jedoch nicht Gegenstand des vom Berufungsgericht erteilten Hinweises.

Der Kläger hat hingegen nicht geltend gemacht, dass er die Ausführungen des Landgerichts zum fehlenden Schaden in der Berufungsbegründung angegriffen und das Berufungsgericht dies ausweislich des Hinweisbeschlusses übergangen habe. Insoweit enthält die 13-seitige Stellungnahme lediglich die Rechtsauffassung, die Erteilung einer EG-Typgenehmigung durch die italienische Genehmigungsbehörde sei „nicht entscheidend“ unter Zitierung einer Passage aus dem Senatsurteil vom 27. November 2023 (VIa ZR 1425/22, WM 2024, 1140 Rn. 26). Einen Hinweis, dass sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Kläger bereits in der Berufungsbegründung mit dem Argument des fehlenden Schadens auseinandergesetzt und diese daher den gesetzlichen Anforderungen genügt habe, enthält die Stellungnahme aber nicht.

Damit hat der Kläger es versäumt, in seiner Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss die Ausführungen zu machen, auf die er jetzt in der Rechtsbeschwerdebegründung die Verletzung des Grundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes bzw. die Gehörsverletzung stützt. Die vom Berufungsgericht eingeräumte Stellungnahmemöglichkeit dient nach allgemeiner Auffassung dem Zweck, dem Berufungsführer das rechtliche Gehör zu gewähren. Diesem soll Gelegenheit gegeben werden, sich zu der vom Berufungsgericht beabsichtigten Verwerfung seines Rechtsmittels zu äußern. Dieser Zweck der Vorschrift würde verfehlt, wenn man dem Berufungskläger die Wahl ließe, ob er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder auf effektiven Rechtsschutz im Hinweisbeschluss innerhalb der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme oder erst in einem sich anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahren rügt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - VII ZB 37/21, juris Rn. 10 mwN).

C. Fischer Möhring Messing F. Schmidt Pastohr Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 08.08.2022 - 43 O 200/22 OLG Bamberg, Entscheidung vom 30.09.2024 - 4 U 218/22 -

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