Paragraphen in 4 StR 471/15
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 471/15 BESCHLUSS vom 19. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2016 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 18. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2016:190116B4STR471.15.0 Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 8. Oktober 2015 bemerkt der Senat:
Die Einholung eines Bundeszentralregisterauszugs für den Nebenkläger und die Beiziehung der Akten zu einem Verfahren wegen uneidlicher Falschaussage drängten sich hier nicht auf, weil die Angaben des Nebenklägers zu seiner „angeblichen“ Falschaussage gegenüber der Sachverständigen vage waren und einen vollständig anderen Lebensbereich, nämlich den Drogenkonsum des Nebenklägers, betrafen.
Sost-Scheible Mutzbauer Roggenbuck Quentin Franke
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