Paragraphen in III ZB 40/20
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 114 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
1 | 577 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZB 40/20 BESCHLUSS vom 13. August 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:130820BIIIZB40.20.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 1. Zivilsenat - vom 31. März 2020 - 1 W 291/20 - wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Senat versteht die als "Beschwerde, Klage, Revision, Rechtsmittel" bezeichnete Eingabe des Antragstellers vom 23. Juli 2020 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Oberlandesgerichts, durch den die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage versagenden Beschluss des Landgerichts M.
vom
23. Januar 2020 zurückgewiesen worden ist.
Die Rechtsbeschwerde stellt den einzig in Betracht zu ziehenden Rechtsbehelf dar. Sie ist jedoch nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen wäre (§ 577 Abs. 1 ZPO). Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris).
Herrmann Herr Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 23.01.2020 - 15 O 5811/19 OLG München, Entscheidung vom 31.03.2020 - 1 W 291/20 -
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1 | 114 | ZPO |
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