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4 StR 385/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 385/25 BESCHLUSS vom 17. November 2025 in der Strafsache gegen wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:171125B4STR385.25.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. März 2025 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer und Besitz jugendpornographischer Inhalte schuldig ist,

b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „des Unternehmens, einer anderen Person den Besitz an einem kinderpornographischen Inhalt verschafft zu haben“, in zwei Fällen und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit dem Besitz jugendpornographischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat – soweit für die Revision von Bedeutung – im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

a) Der Angeklagte verbüßte bis November 2023 eine Freiheitsstrafe unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern. Unmittelbar nach seiner Haftentlassung lud er ein „Backup“ der früheren Inhalte seines Mobiltelefons erneut auf dieses herunter. Dabei handelte es sich unter anderem um kinder- und jugendpornographische Dateien, die Gegenstand seiner Vorverurteilung waren.

Am 30. Mai 2024 versandte der Angeklagte zwei Bilder mit kinderpornographischem Inhalt im Rahmen eines Internetchats an seinen Chatpartner (Tat 1). Am 10. Juni 2024 lud er eine Videodatei mit – im Urteil näher beschriebenen – kinderpornographischen Inhalten bei dem Messengerdienst „Snapchat“ hoch (Tat 2). Am 2. August 2024 wurde die Wohnung des Angeklagten durchsucht. Hierbei wurden außer den Dateien, die durch das „Backup“ wieder auf das Mobiltelefon des Angeklagten gelangt waren, auf mehreren Speichermedien 108 Lichtbilder und acht Videodateien kinderpornographischen Inhalts sowie zwölf jugendpornographische Videodateien gefunden (Tat 3).

b) Das Landgericht hat die Taten 1 und 2, in denen die Bilddateien ausschließlich an individualisierbare Empfänger versandt worden seien, jeweils als Straftat nach § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB gewertet. Hierzu tatmehrheitlich habe der Angeklagte sich bei der Tat 3 des Besitzes kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit dem Besitz jugendpornographischer Inhalte schuldig gemacht. Die Strafkammer hat dabei zur Vermeidung des Verfahrenshindernisses des Strafklageverbrauchs nur diejenigen der gefundenen Dateien berücksichtigt, die nicht aus dem „Backup“ herrührten.

2. Der Schuldspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung nicht vollständig standhält. Die Strafkammer hat übersehen, dass die Dateien, wegen deren Besitzes sie den Angeklagten verurteilt hat (Tat 3), zu einem Gesamtbestand gehörten, den er zumindest teilweise bereits bei Begehung der Taten 1 und 2 besaß. Wie die Urteilsgründe jedenfalls in ihrem Gesamtzusammenhang ergeben, hatte der Angeklagte die Dateien, die Gegenstand seiner Vorverurteilung waren, bereits vor Begehung der Tat 1 erneut auf seinem Mobiltelefon gespeichert, so dass er sie gleichzeitig mit den im Mai und Juni 2024 versendeten Dateien in seinem Besitz hatte. Der Besitz der aus dem „Backup“ stammenden Dateien dauerte auch bis zu der Durchsuchung fort. Damit überschneiden sich der Besitz und die beiden Drittbesitzverschaffungen in ihren tatbestandlichen Ausführungshandlungen mit der Folge materiell-rechtlicher Tateinheit (§ 52 StGB). Dies gilt unabhängig davon, ob die beiden versendeten Dateien ihrerseits noch am Durchsuchungstag vorhanden waren und wann die weiteren dann gefundenen 128 Dateien, auf die die Strafkammer die Verurteilung wegen der Tat 3 gestützt hat, in den Besitz des Angeklagten gelangt waren. Denn es genügt bereits, dass jedenfalls einige der an diesem Tag vom Angeklagten besessenen Dateien bereits bei Begehung der Taten 1 und 2 bei ihm vorhanden waren (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2025 – 3 StR 351/24 Rn. 16). Dies ist hier mindestens in Gestalt der

„Backup“-Dateien – wie ausgeführt – allerdings der Fall gewesen. Dass die Strafkammer diese Dateien bei dem Schuldspruch zur Tat 3 unberücksichtigt gelassen hat, führt zu keiner anderen Beurteilung, denn die verfahrensrechtliche Behandlung von Taten oder Tatteilen ist auf deren materiell-rechtliches Verhältnis ohne Einfluss (vgl. zu § 154a StPO BGH, Beschluss vom 9. August 1983 – 5 StR 319/83, juris Rn. 4).

Infolgedessen besteht zwischen jeder der Drittbesitzverschaffungstaten und dem Besitz des (weiteren) kinder- und jugendpornographischen Materials Tateinheit (§ 52 StGB) und ist für eine tatmehrheitliche Verurteilung wegen Besitzes (§ 184b Abs. 3, § 184c Abs. 3 StGB) kein Raum mehr. Zwischen den beiden Drittbesitzverschaffungen (Taten 1 und 2) hat die vom Landgericht angenommene materiell-rechtliche Tatmehrheit (§ 53 StGB) hingegen Bestand, denn die Besitztatbestände hinsichtlich der kinder- und jugendpornographischen Inhalte bleiben in ihrem Unrechtsgehalt so weit hinter dem jeweils verwirklichten Drittbesitzverschaffungsdelikt zurück, dass sie nicht die Kraft haben, beide Taten zu einer Einheit zu verklammern (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2025 – 3 StR 351/24 Rn. 19 mwN).

Der Senat ändert den Schuldspruch dementsprechend gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog wie aus der Beschlussformel ersichtlich (vgl. zur Bezeichnung der Straftat nach § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB BGH, Beschluss vom 31. Mai 2022 – 1 StR 133/22 Rn. 2 mwN). § 265 StPO steht nicht entgegen, denn der – geständige – Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

3. Die Änderung des Schuldspruchs lässt die Einzelstrafe für die Tat 3 der Urteilsgründe entfallen. Im Hinblick darauf, dass die Taten 1 und 2 der Urteilsgründe durch die mit ihnen jeweils tateinheitlich verwirklichten Besitztatbestände einen höheren Unrechtsgehalt aufweisen als vom Landgericht bisher zugrunde gelegt, unterliegen auch die für sie verhängten Einzelstrafen der Aufhebung (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2025 – 4 StR 228/25 Rn. 5 mwN). Der Wegfall aller Einzelstrafen entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO).

Bei der Bemessung der neu festzusetzenden Einzelstrafen für die zu einer Tateinheit zusammengefassten Delikte wird der neue Tatrichter zu beachten haben, dass das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) die Verhängung höherer Einzelstrafen nicht verbietet, deren Summe ebenso wie die Gesamtstrafe aber nicht höher sein darf als bisher (vgl. BGH, aaO, Rn. 6 mwN).

4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Quentin Marks Maatsch Gödicke Scheuß Vorinstanz: Landgericht Essen, 07.03.2025 - 64 KLs 38/24 12 Js 2709/24

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