Paragraphen in III ZB 68/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 114 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 114 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 68/19 BESCHLUSS vom 21. November 2019 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2019:211119BIIIZB68.19.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher beschlossen:
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 31. Juli 2019 - 4 U 664/19 - wird abgelehnt.
Gründe:
Der Senat legt die ab dem 29. Oktober 2019 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben der Antragstellerin - soweit diesen überhaupt ein nachvollziehbares, in seine Zuständigkeit fallendes Anliegen entnommen werden kann - als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss aus. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine aus seiner Sicht aussichtslose Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 26. Juni 2019 versagt. Mit diesem Urteil war eine Amtshaftungsklage der Antragstellerin wegen angeblich fehlerhafter amtsärztlicher Begutachtung gegen die Antragsgegnerin abgewiesen worden.
Der Antragstellerin ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, da die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Übrigen ist auch die Verfügung des Vorsitzenden des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts, in dem darauf hingewiesen wird, dass Eingaben der Antragstellerin nach Abschluss des dortigen Verfahrens nicht mehr beantwortet werden, nicht anfechtbar.
Die Antragstellerin kann mit der Bescheidung weiterer offensichtlich aussichtsloser und unsinniger Anträge und Eingaben durch den Senat nicht mehr rechnen.
Herrmann Arend Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 26.06.2019 - 2 O 638/15 (267) OLG Jena, Entscheidung vom 31.07.2019 - 4 U 664/19 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 114 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 114 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen