Paragraphen in IV ZR 35/18
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 566 | ZPO |
1 | 78 | ZPO |
1 | 548 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 35/18 BESCHLUSS vom 7. März 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:070318BIVZR35.18.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Götz am 7. März 2018 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts Rastatt vom 21. November 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Antrag ist nicht statthaft, weil ihm keine schriftliche Erklärung der Einwilligung der Klägerin in die Übergehung der Berufungsinstanz beigefügt ist (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 4 ZPO). Im Übrigen ist der Antrag unzulässig, da er nicht innerhalb der Notfrist von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Urteils beim Bundesgerichtshof eingereicht (§ 566 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 548 ZPO) und nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Zulassungsverfahren wird auf 682,80 € festgesetzt.
Mayen Felsch Dr. Brockmöller Dr. Götz Dr. Karczewski
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2 | 566 | ZPO |
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