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6 StR 108/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 108/20 BESCHLUSS vom 16. Juni 2020 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2020:160620B6STR108.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 5. Dezember 2019 aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Beschuldigten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgeführten Gründen rechtlicher Überprüfung stand. Jedoch unterliegt das Urteil der Aufhebung, soweit dem Beschuldigten die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung nicht gewährt worden ist (§ 67b Abs. 1 StGB). Das Landgericht hat diese Frage nicht erörtert. Ihre Beantwortung versteht sich vorliegend nicht von selbst.

Auch eingedenk der Erwartung von im Grenzbereich der Erheblichkeit liegenden Taten hätte sich das Landgericht besonders sorgfältig damit auseinandersetzen müssen, ob die fehlende Bereitschaft des Beschuldigten zur dauerhaften medikamentösen Therapie durch Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht (§ 67b Abs. 2 StGB) gefördert und damit die Chance zur Aufnahme in eine betreute Wohnform erhöht werden kann. Dabei wäre zu erwägen gewesen, ob die Wartezeit bis zum Freiwerden einer solchen Wohnmöglichkeit durch eine weisungsflankierte (§ 68b Abs. 2 Satz 2 und 4, auch i.V.m. § 56c Abs. 3 StGB) stationäre Therapie überbrückt werden kann, zumal angesichts des dahingehenden Vorschlags des Verteidigers eine – dem Behandlungserfolg naheliegend förderliche – Einwilligung des Beschuldigten nicht ausgeschlossen erscheint.

Hiergegen spricht nicht durchgreifend die im Rahmen der Prüfung des § 62 StGB vorgenommene Wertung der Strafkammer, die wiederholte stationäre Behandlung habe den Zustand des Beschuldigten nicht nachhaltig gebessert. Dies gilt schon deswegen, weil sie in Spannung zu der Feststellung tritt, dass die stationär begonnene Depotmedikation durchaus zu einer Milderung der Krankheitssymptome geführt hat. Angesichts des für den Beschuldigten bestehenden Risikos eines Aussetzungswiderrufs liegt es nicht fern, dass bereits diese Maßnahmen geeignet sind, den geständigen und beginnend krankheitseinsichtigen Beschuldigten ausreichend für die regelmäßige Einnahme der Medikamente und für die störungsfreie – möglicherweise auch nur überbrü- ckende – stationäre Therapie zu motivieren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. März 1988 – 4 StR 97/88, NStZ 1988, 309, 310; vom 23. November 2010 – 5 StR 492/10, NStZ-RR 2011, 75, 76 f.; vom 16. Februar 2010 – 4 StR 586/09, NStZ-RR 2010, 171, jeweils mwN). Darüber hinaus wird mit fortschreitendem Zeitablauf die Wahrscheinlichkeit dafür steigen, dass ein für den Beschuldigten geeigneter Platz in einer betreuten Wohnform zur Verfügung steht.

Schneider König Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Stade, LG, 05.12.2019 - 152 Js 16675/19 201 KLs (14/19)

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