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II ZB 7/09

BUNDESGERICHTSHOF II ZB 7/09 BESCHLUSS vom 22. Oktober 2013 in dem Musterverfahren Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen:

Auf die Erinnerung des Musterklägers wird der Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2013 (Kassenzeichen 780013125404) aufgehoben.

Die Kosten sind nach Maßgabe der Gründe durch den Kostenbeamten neu anzusetzen.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 23. April 2013 (ZIP 2013, 1165) hat der Senat über die Musterrechtsbeschwerde des Musterklägers entschieden. Eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist bislang nicht ergangen. Der Musterkläger verfolgt im Ausgangsverfahren in der Hauptsache einen Anspruch in Höhe von 6.036 €. Den Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat auf 5.481.662,92 € festgesetzt.

Der Kostenbeamte hat gegen den Musterkläger am 22. Mai 2013 Gerichtsgebühren aus dem vom Senat für das Rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzten Streitwert in Höhe von 89.780 € angesetzt, die Gegenstand der Kostenrechnung vom 26. Juni 2013 (Kassenzeichen 780013125404) sind. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Musterklägers, der der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat.

II.

Die Erinnerung ist zulässig und begründet.

1. Die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und formgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG). Über die Erinnerung entscheidet nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, ZIP 2013, 92 Rn. 4; Beschluss vom 16. Mai 2008 - II ZR 215/07, juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Januar 2008 - II ZB 34/07, juris Rn. 2).

2. Die Erinnerung ist begründet und führt zur Aufhebung des Kostenansatzes. Die Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG nach dem bei Einlegung des Rechtsmittels am 7. Mai 2009 geltenden Recht (im Folgenden: GKG aF) erhoben. Die Gerichtsgebühren sind fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG aF). Der Musterkläger schuldet die Gerichtsgebühren nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, § 51a Abs. 2 GKG aF jedoch nur nach Maßgabe der ihm zurechenbaren Teile des Gesamtstreitwerts.

a) Das Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG aF, für das die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Rechtsmittelschrift fällig wird (vgl. auch Meyer, GKG, 13. Aufl., § 6 Rn. 2). Das Musterfeststellungsverfahren wird als Zwischenverfahren vor dem im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgericht geführt (Hess in KK-KapMuG, Einl. Rn. 23) und ist damit ebenso wie die nach § 7 Abs. 1 KapMuG aF (§ 8 Abs. 1 KapMuG nF) ausgesetzten Ausgangsverfahren eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit nach § 3 Abs. 1 EGZPO (OLG München, Beschluss vom 16. Januar 2008 - W (KAP) 26/07, juris Rn. 7; Wolf/Lange in Vorwerk/Wolf, KapMuG, Einleitung Rn. 15). Nach altem wie nach neuem Kostenrecht gilt das erstinstanzliche Musterverfahren als Teil des ersten Rechtszugs des Prozessverfahrens (Vorbemerkung 1.2.1 KV Anlage 1 GKG). Daher fallen lediglich Auslagen des Musterverfahrens an, die gem. § 9 Abs. 1 GKG aF bzw. § 9 Abs. 1 Satz 2 GKG nF erst mit rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens fällig werden. Die Haftung des Musterklägers nach § 22 Abs. 1 GKG für die Auslagen ist nach § 22 Abs. 4 Satz 1 GKG ausgeschlossen (vgl. auch BT-Drucks. 15/5091, S. 35).

Demgegenüber fallen für das Rechtsbeschwerdeverfahren die Verfahrensgebühren nach Nr. 1821 KV Anlage 1 GKG aus dem Wert an, der der Summe der in sämtlichen nach § 7 Abs. 1 KapMuG aF bzw. § 8 KapMuG nF ausgesetzten Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen entspricht. Aus § 22 Abs. 4 Satz 2 GKG ergibt sich, dass der Rechtsbeschwerdeführer als Schuldner nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG angesehen wird (Kruis in KK-KapMuG, § 19 Anh. I - § 51a GKG Rn. 13). Daraus folgt, dass das Rechtsbeschwerdeverfahren selbst bürgerliche Rechtsstreitigkeit nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ist.

b) Der Musterkläger schuldet die Verfahrensgebühren nach § 22 Abs. 1 Satz 1, § 51a Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG aF jedoch nur aus einem Wert von 6.036 €. Seine Haftung beschränkt sich auf die ihm zurechenbaren Teile des Gesamtstreitwerts. Maßgeblich sind insoweit die Höhe der im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese Gegenstand des Musterverfahrens sind, sowie die im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Anträge (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, ZIP 2013, 92 Rn. 7; BT-Drucks. 15/5091, S. 35). Im Streitfall richten sich die Verfahrensgebühren nach dem Wert des Hauptanspruchs, den der Musterkläger im Ausgangsverfahren verfolgt.

3. Der Kostenbeamte hat den Kostenansatz entsprechend zu berichtigen. Dass vor einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens (vgl. § 29 Nr. 1 GKG) nach Maßgabe der § 22 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2, § 51a Abs. 2 GKG aF (§ 51a Abs. 3 GKG nF) nur ein Teil der Gerichtsgebühren vom Musterkläger und der auf seiner Seite Beigetretenen gedeckt werden kann, hat der Gesetzgeber mit der Haftungsbeschränkung auf das wirtschaftliche Interesse der am Rechtsbeschwerdeverfahren Beteiligten bewusst hingenommen (BT-Drucks. 15/5091, S. 35).

Bergmann Born Caliebe Sunder Drescher Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.04.2009 - 20 Kap 1/08 -

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