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4 StR 434/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 434/21 BESCHLUSS vom 3. Februar 2022 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:030222B4STR434.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Februar 2022 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge eines Verstoßes gegen das Recht auf ein faires Verfahren bzw. einer Verletzung der Hinweispflicht des § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist jedenfalls unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Revision bestand keine Verpflichtung des Gerichts, nach einem Scheitern des Verständigungsgesprächs förmlich auf die Möglichkeit hinzuweisen, von dem in Aussicht gestellten Verständigungsstrafrahmen trotz (überwiegenden) Geständnisses des Angeklagten abzuweichen.

Eine gescheiterte Verständigung kann von vornherein weder Bindungswirkung noch Vertrauensschutz begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 ‒ 1 StR 606/17, NStZ 2018, 419, 420; Urteile vom 13. März 2019

‒ 1 StR 424/18 Rn. 28 und vom 25. Juli 2017 ‒ 5 StR 176/17, NStZ 2018, 232 mit Anm. Schneider). Legt der Angeklagte im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung ein Geständnis ab, kann das Gericht daher regelmäßig ohne förmlichen Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO von dem vorgeschlagenen Verständigungsstrafrahmen abweichen. Denn ohne Hinzutreten besonderer Umstände fehlt es an einem schutzwürdigen Vertrauen des Angeklagten, das Tatgericht werde im Falle eines Geständnisses dennoch eine Strafe in dem in Aussicht gestellten Strafrahmen verhängen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 – 1 StR 606/17, NStZ 2018, 419, 420; Urteil vom 2. September 2020 ‒ 5 StR 630/19, NStZ 2020, 749, 751; s. auch BGH, Beschluss vom 23. November 2021 ‒ 5 StR 300/21; vgl. zudem KK-StPO/Moldenhauer/Wenske, 8. Aufl., § 257c Rn. 77; Hamm/Pauly, Die Revision in Strafsachen, 8. Aufl., Rn. 1344; a.A. Schneider, NStZ 2018, 232, 233; LR StPO/Stuckenberg, 27. Aufl., § 257c Rn. 61; differenzierend Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 257c Rn. 25b).

Quentin Scheuß Bartel Rommel Messing Vorinstanz: Landgericht Essen, 21.06.2021 ‒ 51 KLs 56 Js 51/20 12/20

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