Paragraphen in 4 StR 367/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 29 | BtMG |
1 | 2 | StGB |
1 | 34 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 34 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 367/24 BESCHLUSS vom 23. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:231024B4STR367.24.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2024 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 16. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die vom Generalbundesanwalt mit Zuschrift vom 14. August 2024 beantragte Schuldspruchänderung war nicht veranlasst. Das am 1. April 2024 in Kraft getretene Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) führt nicht zu einer Änderung des Schuldspruchs in Fall II. 1. der Urteilsgründe, weil sich die Neuregelung vorliegend für den Angeklagten nicht als milder erweist (§ 2 Abs. 3 StGB). Das mildere von zwei Gesetzen ist dasjenige, welches anhand des konkreten Falls nach einem Gesamtvergleich des früheren und des derzeit geltenden Strafrechts das dem Angeklagten günstigere Ergebnis zulässt. Hängt die Beurteilung des im Einzelfall milderen Rechts davon ab, ob die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung genutzt,
etwa ein gesetzlich geregelter besonders oder minder schwerer Fall angenommen wird, obliegt die Bewertung grundsätzlich dem Tatgericht, sofern eine abweichende Würdigung nicht sicher auszuschließen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2024 – 5 StR 365/24 Rn. 4 f.; Beschluss vom 28. Mai 2024 – 3 StR 154/24 Rn. 5).
Vorliegend hat das Landgericht in Fall II. 1. der Urteilsgründe einen minder schweren Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG angenommen und dabei ausdrücklich in den Blick genommen, dass damit der zugrunde gelegte Strafrahmen dem Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG entspricht, der künftig für die abzuurteilenden Taten heranzuziehen wäre. Zugleich hat es angeführt, dass es in diesem Fall die identische Einzelstrafe verhängt hätte. Der Senat kann damit ausschließen, dass das Landgericht einen besonders schweren Fall nach § 34 Abs. 3 StGB verneint und den gegenüber dem Tatzeitrecht milderen Grundstrafrahmen des § 34 Abs. 1 KCanG herangezogen hätte.
Quentin Tschakert Maatsch Gödicke Scheuß Vorinstanz: Landgericht Münster, 16.02.2024 - 3 KLs-260 Js 1127/23-26/23
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