Paragraphen in 4 Ni 71/17 (EP)
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3 | 96 | PatG |
2 | 320 | ZPO |
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3 | 96 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT Ni 71/17 (EP)
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(Aktenzeichen)
BERICHTIGUNGSBESCHLUSS In der Patentnichtigkeitssache …
ECLI:DE:BPatG:2019:120919B4Ni71.17EP.0
…
betreffend das europäische Patent 2 116 280 (DE 602 39 770)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 12. September 2019 durch den Vorsitzenden Richter Engels, die Richterin Kopacek, den Richter Dipl.-Ing. Veit, die Richterin Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer und den Richter Dipl.-Chem. Univ. Dr. Freudenreich beschlossen:
1. Auf Antrag der Beklagten wird das Urteil des Senats vom 4. Juni 2018 auf Seite 24 letzter Absatz Satz 3 wie folgt berichtigt, dass es heißen muss:
„Unbestritten wurde der Werbeprospekt in Vorauflagen bereits auch in dem angeführten vorangegangenen Zeitraum vor 2001 hergestellt und angeboten.“
2. Weiterhin wird das Urteil des Senats vom 4. Juni 2018 auf Seite 31, 12. Zeile wie folgt berichtigt, dass es heißen muss:
„Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Besonderheiten der ihr bekannten und nicht permanent wechselnden potentiellen Abnehmer aus der Schiffsindustrie und der Tatsache, dass das Dokument K8 oder ein Vorgängerdokument – wie der Copyrightvermerk belegt – bereits seit 1997 existiert haben muss – einen Versuch solcher Erkundigungen bei Dritten hat die Beklagte auch nicht behauptet.“
Gründe:
I.
Mit Schriftsatz vom 22. August 2019 hat die Beklagte Berichtigung des ihr am 8. August 2019 zugestellten Urteils des Senats vom 4. Juni 2019 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang beantragt. Zur Begründung hat sie u. a. ausgeführt, sie habe bestritten, dass die K8 vor dem Prioritätstag „hergestellt“ worden war und ebenso, dass sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden war. Zudem habe sie sich umfassend bemüht, alle beschaffbaren Dokumente und Kenntnisse aus ihrem eigenen Unternehmen vorzulegen; es sei daher unzutreffend, sie habe keine solchen Versuche unternommen.
Die Klägerin hat bezüglich des Antrags der Beklagten auf Berichtigung des Tatbestands keine Stellungnahme abgegeben.
II.
Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands ist zulässig, da die Beklagte am 22. August 2019 und damit innerhalb der Frist von zwei Wochen gemäß § 96 Abs. 1 PatG nach Zustellung der Entscheidung vom 4. Juni 2019 am 8. August 2019 die Berichtigung beantragt hat. Dem Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Urteils war auch in der Sache im tenorierten Umfang gemäß § 96 Abs. 1 PatG i. V. m. § 320 ZPO zu entsprechen.
a) Eine Berichtigung des Tatbestands nach § 96 Abs. 1 PatG i. V. m. § 320 ZPO ist auch in Bezug auf unrichtige Tatbestandsteile zulässig, die sich räumlich – so wie vorliegend – in den Entscheidungsgründen befinden (Schulte/Püschel, PatG, 10. Aufl. 2017, § 96 Rn. 3; BGH NJW 1997, 1931).
b) Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands ist auch begründet.
Der Satz „Unbestritten wurde der Werbeprospekt bereits auch in dem angeführten Zeitraum vor 2001 hergestellt und angeboten“ erscheint insoweit missverständlich, als damit nicht die K8 gemeint ist, sondern die Vorauflagen. Daher war eine entsprechende Ergänzung auf Seite 24, 3. Absatz, Satz 3 im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang veranlasst.
Soweit die Beklagte in Bezug auf den Teilsatz „einen Versuch solcher Erkundigungen hat die Beklagte auch nicht behauptet“ auf ihre umfassenden Bemühungen verwiesen hat, alle relevanten Dokumente und Kenntnisse aus ihrem eigenen Unternehmen zu beschaffen, war durch eine entsprechende Ergänzung im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang klarzustellen, dass keine Versuche der Erkundigungen der Beklagten in Bezug auf Dritte behauptet worden sind.
Engels Kopacek Veit Zimmerer Dr. Freudenreich Fa
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Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 96 | PatG |
2 | 320 | ZPO |
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3 | 96 | PatG |
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