Paragraphen in 4 StR 609/16
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 609/16 BESCHLUSS vom 27. April 2017 in der Strafsache gegen alias: alias: alias:
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2017:270417B4STR609.16.0 Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil die Revision weder eine bestimmte Beweistatsache noch das dazu heranzuziehende Beweismittel konkret benennt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2015 – 4 StR 421/15; Urteil vom 13. Dezember 2006 – 5 StR 211/06 Rn. 12). Soweit die Revision inzident auf den am 12. April 2016 gestellten Beweisantrag Bezug nimmt, ist dieser Beweisantrag bei der Darstellung der Verfahrenstatsachen nicht vollständig mitgeteilt worden.
Sost-Scheible Bender Roggenbuck Feilcke Franke
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1 | 349 | StPO |
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