Paragraphen in 2 StR 165/22
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 165/22 BESCHLUSS vom 19. Juli 2022 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 18. November 2021 wird mit der Maßgabe, dass die Urteilsformel dahin ergänzt wird, dass der Anspruch des Nebenklägers auf Zahlung des Schmerzensgelds nebst Rechtshängigkeitszinsen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen herrührt, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsions- und Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Appl Schmidt Zeng Grube Lutz Vorinstanz: Landgericht Erfurt, 18.11.2021 - 130 Js 23721/18 ECLI:DE:BGH:2022:190722B2STR165.22.0
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1 | 349 | StPO |
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