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IX ZB 14/14

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 14/14 BESCHLUSS vom 14. April 2014 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 14. April 2014 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 8. Januar 2014 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft, weil sie durch das Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Neuregelung ist gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, welche nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind.

Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.

Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Gera, Entscheidung vom 07.05.2013 - 8 IN 1003/04 LG Gera, Entscheidung vom 08.01.2014 - 5 T 430/13 -

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Paragraphen in IX ZB 14/14

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 103 EGInsO
1 4 InsO
1 7 InsO
1 78 ZPO
1 574 ZPO
1 575 ZPO

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1 103 EGInsO
1 4 InsO
1 7 InsO
1 78 ZPO
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