Paragraphen in 1 StR 142/13
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 142/13 BESCHLUSS vom 13. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen banden- und gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2013 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe sind aus dem vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgezeigten Gründen, zu denen der Angeklagte rechtliches Gehör hatte, angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Wahl Cirener Graf Radtke Jäger
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