• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

2 ARs 149/21

BUNDESGERICHTSHOF ARs 149/21 2 AR 98/21 BESCHLUSS vom 27. Mai 2021 in dem Strafvollstreckungsverfahren gegen Az.: 17 Ds – 199 Js 571/20-220/20 Amtsgericht Jülich ECLI:DE:BGH:2021:270521B2ARS149.21.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Verurteilten am 27. Mai 2021 beschlossen:

Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung der mit Beschluss des Amtsgerichts Jülich vom 10. Februar 2021 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe (17 Ds-199 Js 571/20-220/20) ist das Amtsgericht Freiburg im Breisgau zuständig.

Gründe: I.

Das Amtsgericht Jülich hat am 10. Februar 2021 aus den Strafen seines Urteils vom 19. Oktober 2020 sowie weiteren Strafen unter Auflösung der bereits gebildeten Gesamtstrafe für den Verurteilten eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten und zwei Wochen gebildet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Mit Beschluss vom 12. Februar 2021 hat es die weiteren, die Strafaussetzung zur Bewährung betreffenden Entscheidungen gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2, § 453 Abs. 1 StPO unter Hinweis auf den zwar nicht amtlichen, indes tatsächlichen dauerhaften Wohnsitz des Verurteilten in Freiburg an das Amtsgericht Freiburg im Breisgau abgegeben.

Das Amtsgericht Freiburg im Breisgau verweigert die Übernahme mit der Begründung, der Verurteilte sei nicht im dortigen Gerichtsbezirk gemeldet.

II.

Der Bundesgerichtshof ist nach § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht der Amtsgerichte Jülich (OLG-Bezirk Köln) und Freiburg im Breisgau (OLG-Bezirk Karlsruhe) zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.

Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung der vom Amtsgericht Jülich verhängten Gesamtfreiheitsstrafe beziehen, ist das Amtsgericht Freiburg im Breisgau zuständig.

Die Abgabe durch das Amtsgericht Jülich ist für das Amtsgericht Freiburg im Breisgau bindend (§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Bindungswirkung entfällt nur bei Willkür (vgl. KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 462a Rn. 27 mwN). Willkür liegt hier jedoch nicht vor. Sie folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Verurteilte in Freiburg bislang polizeilich nicht gemeldet ist. Die Abgabe einer Sache nach § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO kann auch an das Gericht erfolgen, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies ist hier der Fall, weil sich der Verurteilte ausweislich der Mitteilung des Ambulanten Sozialen Dienstes weiter in Freiburg aufhält und bei seiner Mutter wohnhaft ist, es jedoch bislang nicht geschafft habe, sich umzumelden. Eine Rückkehr nach Jülich sei ausgeschlossen. Darauf, dass der Verurteilte in Freiburg nicht polizeilich gemeldet ist, kommt es nicht an (BGH NStZ-RR 2003, 242).

Franke Meyberg Appl Wenske Krehl

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 2 ARs 149/21

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 462 StPO
1 14 StPO
1 453 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 14 StPO
1 453 StPO
3 462 StPO

Original von 2 ARs 149/21

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 2 ARs 149/21

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum