Paragraphen in 2 ARs 149/21
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3 | 462 | StPO |
1 | 14 | StPO |
1 | 453 | StPO |
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1 | 14 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 149/21 2 AR 98/21 BESCHLUSS vom 27. Mai 2021 in dem Strafvollstreckungsverfahren gegen Az.: 17 Ds – 199 Js 571/20-220/20 Amtsgericht Jülich ECLI:DE:BGH:2021:270521B2ARS149.21.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Verurteilten am 27. Mai 2021 beschlossen:
Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung der mit Beschluss des Amtsgerichts Jülich vom 10. Februar 2021 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe (17 Ds-199 Js 571/20-220/20) ist das Amtsgericht Freiburg im Breisgau zuständig.
Gründe: I.
Das Amtsgericht Jülich hat am 10. Februar 2021 aus den Strafen seines Urteils vom 19. Oktober 2020 sowie weiteren Strafen unter Auflösung der bereits gebildeten Gesamtstrafe für den Verurteilten eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten und zwei Wochen gebildet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Mit Beschluss vom 12. Februar 2021 hat es die weiteren, die Strafaussetzung zur Bewährung betreffenden Entscheidungen gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2, § 453 Abs. 1 StPO unter Hinweis auf den zwar nicht amtlichen, indes tatsächlichen dauerhaften Wohnsitz des Verurteilten in Freiburg an das Amtsgericht Freiburg im Breisgau abgegeben.
Das Amtsgericht Freiburg im Breisgau verweigert die Übernahme mit der Begründung, der Verurteilte sei nicht im dortigen Gerichtsbezirk gemeldet.
II.
Der Bundesgerichtshof ist nach § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht der Amtsgerichte Jülich (OLG-Bezirk Köln) und Freiburg im Breisgau (OLG-Bezirk Karlsruhe) zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.
Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung der vom Amtsgericht Jülich verhängten Gesamtfreiheitsstrafe beziehen, ist das Amtsgericht Freiburg im Breisgau zuständig.
Die Abgabe durch das Amtsgericht Jülich ist für das Amtsgericht Freiburg im Breisgau bindend (§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Bindungswirkung entfällt nur bei Willkür (vgl. KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 462a Rn. 27 mwN). Willkür liegt hier jedoch nicht vor. Sie folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Verurteilte in Freiburg bislang polizeilich nicht gemeldet ist. Die Abgabe einer Sache nach § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO kann auch an das Gericht erfolgen, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies ist hier der Fall, weil sich der Verurteilte ausweislich der Mitteilung des Ambulanten Sozialen Dienstes weiter in Freiburg aufhält und bei seiner Mutter wohnhaft ist, es jedoch bislang nicht geschafft habe, sich umzumelden. Eine Rückkehr nach Jülich sei ausgeschlossen. Darauf, dass der Verurteilte in Freiburg nicht polizeilich gemeldet ist, kommt es nicht an (BGH NStZ-RR 2003, 242).
Franke Meyberg Appl Wenske Krehl
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