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10 W (pat) 23/10

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 23/10

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend die Patentanmeldung 10 2008 056 930.5 (wegen Antrag auf Weiterbehandlung)

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 30. August 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Rauch, der Richterin Püschel und des Richters Eisenrauch beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 152 08.05 Gründe I.

Die Antragsteller haben am 12. November 2008 eine Erfindung mit der Bezeichnung „Drahtlose Funkidentifikation“ beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zum Patent angemeldet und gleichzeitig den Prüfungsantrag gestellt, wobei die Anmeldung das Aktenzeichen 10 2008 056 930.5 erhalten hat. Mit Bescheid vom 8. September 2009 hat das DPMA - Prüfungsstelle für Klasse H04B den Antragstellern mitgeteilt, dass die Anmeldungsunterlagen Mängel aufwiesen, und die Zurückweisung der Anmeldung für den Fall angedroht, dass die Antragsteller die vorhandenen Mängel nicht innerhalb von vier Monaten beseitigen würden. Eine von den Antragstellern bis zum 20. Februar 2010 beantragte Fristverlängerung wurde diesen gewährt. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat die Prüfungsstelle mit Beschluss vom 17. März 2010 die Anmeldung unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 8. September 2009 zurückgewiesen. Den Beschluss hat das DPMA am 23. März 2010 als Einschreiben bei der Post aufgegeben. Die Sendung ist - wie sich aus der Empfangsbestätigung ergibt - der Antragstellerin zu 2., die vom Antragsteller zu 1. als Zustellungsbevollmächtigte benannt worden war, am 25. März 2010 persönlich zugegangen.

Die Antragsteller haben am 26. April 2010 einen Antrag auf Weiterbehandlung gestellt, entsprechende Unterlagen nachgereicht und mittels einer Banküberweisung die Weiterbehandlungsgebühr in Höhe von 100,-- € entrichtet. Der entsprechende Betrag ist dem Konto des DPMA am 27. April 2010 gutgeschrieben worden.

Mit einer „Mitteilung“ vom 20. Mai 2010, die mit der Rechtsmittelbelehrung eines Beschlusses versehen ist, hat die Prüfungsstelle für Klasse H04B des DPMA „festgestellt“, dass der Antrag auf Weiterbehandlung als zurückgenommen gelte, da die Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr nicht rechtzeitig erfolgt sei.

Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde vom 2. Juli 2010.

Sie beantragen (sinngemäß),

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H04B des DPMA vom 20. Mai 2010 aufzuheben und die Weiterbehandlung der Patentanmeldung anzuordnen.

Der Antragsteller zu 1. trägt vor, er habe den Zurückweisungsbeschluss vom 17. März 2010 reisebedingt frühestens am 27. März 2010 bei sich im Büro vorgefunden und sei daher wohl irrtümlich davon ausgegangen, dass der Zugangstag der 28. März 2010 gewesen sei. Entsprechend habe er als Fristende für den Weiterbehandlungsantrag den 28. April 2010 angenommen. Ferner weisen die Antragsteller daraufhin, dass sie die Weiterbehandlungsgebühr in Höhe von 100,-- € am 25. April 2010 um 16.47 Uhr bei ihrer Sparkasse angewiesen hätten und dieser Betrag mit Wertstellung „26. April 2010“ von ihrem Konto abgebucht worden sei.

Die Prüfungsstelle hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern am 4. August 2010 die Vorlage an das Bundespatentgericht verfügt.

II.

1. Die Beschwerde der Antragsteller ist statthaft und zulässig. Bei der „Mitteilung“ der Prüfungsstelle für Klasse H04B des DPMA vom 20. Mai 2010 handelt es sich um einen Beschluss im Sinne von § 73 PatG. Die dort getroffene Aussage, dass der Weiterbehandlungsantrag mangels rechtzeitiger Zahlung der entsprechenden Gebühr als zurückgenommen gelte, hat den Charakter einer abschließenden Feststellung der Rechtslage. Dies wird nicht zuletzt auch durch die beigefügte Rechtsmittelbelehrung unterstrichen.

2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Die angegriffene Feststellung, dass der Weiterhandlungsantrag als zurückgenommen gelte, ist frei von Rechtsfehlern. Die von den Antragstellern erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig.

Die Antragsteller haben die Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr versäumt. Wie sich aus den Amtsakten ergibt, war der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse H04B vom 17. März 2010 am 23. März 2010 mit dem Ziel, diesen an die Antragstellerin zu 2. abzusenden, der Post als eingeschriebene Sendung übergeben worden. Gemäß § 127 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 1 VwZG gilt der Beschluss damit drei Tage später, somit am 26. März 2010, als zugestellt, wobei zu Gunsten der Antragsteller unerheblich ist, dass die Antragstellerin zu 2. - und damit auch der Antragsteller zu 1. - den Beschluss bereits einen Tag früher, nämlich am 25. März 2010 erhalten hatte (vgl. Hofmeister in Fitzner/Lutz/Bodewig, PatRKomm, 2012, PatG § 127 Rn. 9). Damit endete vorliegend die einmonatige Frist für die Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr (vgl. § 123a Abs. 2 Satz 1 PatG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG) gemäß § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des Montags, den 26. April 2010. Die Gutschrift auf dem Konto des DPMA am 27. April 2010 war somit verspätet, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei Banküberweisungen gemäß § 2 Nr. 2 PatKostZV als Zahlungstag nicht der Tag anzusehen ist, an dem die Bank den Überweisungsauftrag erhalten oder ausgeführt hat, sondern jener Tag gilt, an dem der Betrag auf dem Konto des DPMA gutgeschrieben wird. Die im angefochtenen Beschluss vom 20. Mai 2010 festgestellte Rechtsfolge, dass nämlich der Weiterbehandlungsantrag gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als zurückgenommen gilt, ist somit eingetreten.

3. Die Antragsteller können sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie die Zahlungsfrist nur um einen Tag - und möglicherweise auch nur aufgrund eines Irrtums des Antragstellers zu 1. - versäumt hätten. Hierbei ist zu beachten, dass auch eine geringe Überschreitung von gesetzlichen Fristen zu einer Fristversäumung führt und daher ein Antragsteller in eigener Verantwortung penibel für den rechtzeitigen Eingang von Gebühren beim DPMA Sorge tragen muss. Wie streng der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang ist, zeigt sich gerade anhand der Regelung des § 123a Abs. 3 PatG, wonach eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr ausgeschlossen ist - d. h. auch dann nicht in Frage kommt, wenn eine unverschuldete Säumnis gegeben ist. Der Senat hätte somit der vorliegenden Beschwerde auch dann nicht durch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen (vgl. § 123 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbs., PatG) zum Erfolg verhelfen können, wenn sich der Irrtum des Antragstellers zu 1. über das Ende der Zahlungsfrist als unverschuldet erwiesen hätte.

Rauch Püschel Eisenrauch prö

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