Paragraphen in VI ZR 440/16
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1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 440/16 BESCHLUSS vom 2. Mai 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:020517BVIZR440.16.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler und den Richter Dr. Klein beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 24. August 2016 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 22.000 €
Gründe: 1 Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die Rechtsverfolgung ist aussichtslos. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Klägers als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis zum 10. April 2017 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.
Galke Wellner von Pentz Oehler Klein Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 15.02.2016 - 4 O 217/14 OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.08.2016 - 4 U 15/16 -
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