• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

XII ZR 83/21

BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 83/21 BESCHLUSS vom 26. April 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:260423BXIIZR83.21.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2023 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. NeddenBoeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Pernice beschlossen:

Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 8. März 2023 festgesetzt auf bis zu 185.000 €.

Gründe:

Die Gegenvorstellung hat Erfolg.

Der Gebührenstreitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bemisst sich gemäß § 47 Abs. 1 und 3 GKG nach dem Wert der vollen Beschwer der Beklagten durch die angefochtene Entscheidung. Im Streitfall sind die Beschwer durch die Verurteilung zur Zahlung rückständiger Gewerberaummiete nach dem Klageantrag einerseits (129.535,74 €) und die Beschwer durch die (Teil-)Abweisung ihrer auf Rückzahlung überzahlter Minderungsbeträge gerichteten Hilfswiderklage andererseits (41.927,95 €) gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG zusammenzurechnen. Es kann dabei nicht von einem Fall wirtschaftlicher Identität im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ausgegangen werden. Eine wirtschaftliche Identität zwischen Klage und Hilfswiderklage liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können,

dass - die von dem (Wider-)Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH Beschluss vom 11. April 2019 - I ZR 205/18 - NJW 2019, 2175 Rn. 7 mwN). Gemessen daran ist hier keine wirtschaftliche Identität gegeben. Die Instanzgerichte haben die in § 16 Abs. 1 der „Allgemeinen Mietbedingungen“ der Klägerin enthaltene und das Minderungsrecht der Beklagten für bestrittene Mängel einschränkende Klausel für wirksam gehalten und demzufolge der Klägerin die ungeminderte Miete für den Zeitraum Dezember 2014 bis Januar 2018 zugesprochen. Die Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrag zur Mietzahlung schließt eine Verurteilung der Klägerin nach dem Widerklageantrag zur Rückzahlung überzahlter Miete im gleichen Zeitraum wegen Minderung aufgrund von streitigen Mängeln nicht aus, sondern setzt sie wegen des Eventualverhältnisses von Klage und Widerklage gerade voraus (vgl. BGHZ 43, 31, 33; Stein/Jonas/ Roth ZPO 23. Aufl. § 5 Rn. 50).

Der Gebührenstreitwert war daher - auch unter Berücksichtigung des Werts der Erledigungsfeststellung - auf bis zu 185.000 € festzusetzen.

Guhling Botur Klinkhammer Nedden-Boeger Pernice Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 23.03.2021 - 2 O 1478/17 OLG Dresden, Entscheidung vom 22.09.2021 - 5 U 681/21 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in XII ZR 83/21

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 45 GKG
1 3 GKG
1 47 GKG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 3 GKG
2 45 GKG
1 47 GKG

Original von XII ZR 83/21

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von XII ZR 83/21

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum