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V ZB 155/14

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 155/14 BESCHLUSS vom 29. Oktober 2015 in der Freiheitsentziehungssache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16. Juli 2014 und der Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 28. Mai 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Euskirchen auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

I.

Der Betroffene reiste unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde im November 2013 als unzulässig abgelehnt, nachdem eine Abfrage in der EURODAC-Datei ergeben hatte, dass er bereits in Italien einen Asylantrag gestellt hatte. Einer Rücküberstellung nach Italien entzog sich der Betroffene, indem er untertauchte.

Nach seiner Festnahme hat das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde am 28. Mai 2014 Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 25. August 2014 angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 16. Juli 2014 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 14. August 2014 hat der Senat die Vollziehung der Sicherungshaft einstweilen ausgesetzt. Der Betroffene will mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung der Verletzung seiner Rechte erreichen.

II.

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts liegen die Haftgründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 5 AufenthG vor. Den allein von dem Betroffenen zu verantwortenden Schwierigkeiten bei der Rückführung nach Italien müsse durch eine adäquate Haftdauer begegnet werden.

III.

Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Die Haftanordnung war rechtswidrig, weil sie auf einem unzulässigen Haftantrag beruhte.

a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Dazu gehören u.a. Angaben zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG), die auf den konkreten Fall zugeschnitten sein müssen; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Fehlt es an den erforderlichen Angaben, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82, 83 Rn. 13; Beschluss vom 15. Januar 2015 - V ZB 165/13, Rn. 5, juris, mwN). Diesen Anforderungen entspricht der Haftantrag nicht. Die dort angekreuzten Textbausteine, dass die beantragte Haftdauer erforderlich sei, um „die für die Rückreise benötigten Heimreisedokumente/Durchreisesichtvermerke zu beschaffen“ und „die weiteren innerdienstlichen Voraussetzungen zur Durchführung der Abschiebung vorzubereiten“, stellen universell einsetzbare Leerformeln dar. Auch die ergänzenden Ausführungen in dem Haftantrag, dass für den Betroffenen innerhalb der nächsten Wochen ein Passersatzpapier beschafft werden könne, dieses sofort beantragt werde und nach erfolgter Zusage umgehend ein Flug gebucht werde, sind nicht ausreichend. Auch wenn für die Beschaffung eines Passersatzpapieres mehrere Wochen und für die - sich an die Zusage anschließende - Buchung eines Fluges nach Rom ebenfalls eine gewisse Zeit benötigt werden, erklärt dies die beantragte Haftdauer von knapp 13 Wochen nicht.

b) Der Mangel ist weder durch eine Ergänzung des Haftantrages seitens der Behörde noch durch ergänzende Feststellungen des Haftrichters mit Wirkung für die Zukunft geheilt worden (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21. ff.).

Die beteiligte Behörde hat ihre Angaben in dem Haftantrag nicht ergänzt. Das Beschwerdegericht hat in seinem Beschluss vom 16. Juli 2014 zwar die Feststellung getroffen, dass nach einer am 30. Juni 2014 gescheiterten Überstellung nunmehr eine kurzfristige Rückführung nach in Italien in Begleitung eines Beamten geplant sei und den - an dem Verhalten des Betroffenen - gescheiterten Rückführungsversuchen „durch eine adäquate Haftdauer begegnet werden“ müsse. Diese Ausführungen lassen aber nicht erkennen, warum das Beschwerdegericht trotz kurzfristig geplanter Rückführung eine Haftdauer von noch fast sechs Wochen für erforderlich hält.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.

Stresemann Brückner Weinland Kazele Haberkamp Vorinstanzen: AG Euskirchen, Entscheidung vom 28.05.2014 - 21 XIV 7/14.B LG Bonn, Entscheidung vom 16.07.2014 - 4 T 212/14 -

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