Paragraphen in 2 ARs 57/18
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 57/18 2 AR 36/18 BESCHLUSS vom 28. Februar 2018 in der Jugendstrafsache gegen wegen Diebstahls Vertreten durch: Rechtsanwalt Az.: 21 Ls-10 Js 825/16-79/17 Amtsgericht Krefeld 10 Js 825/16 Staatsanwaltschaft Krefeld 63 Ls 272/17 Amtsgericht Essen 65 Js 1169/17 Staatsanwaltschaft Essen ECLI:DE:BGH:2018:280218B2ARS57.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. Februar 2018 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Essen zuständig.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Krefeld an das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Essen liegen vor. Zweckmäßigkeitserwägungen stehen dem aus Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht entgegen.
Schäfer Grube Appl Schmidt Zeng
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