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VII ZR 59/15

BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 59/15 BESCHLUSS vom 6. Dezember 2016 in dem Rechtsstreit hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz ECLI:DE:BGH:2016:061216BVIIZR59.15.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2016 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Sacher als Einzelrichterin beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2015 (Kostenrechnung vom 15. Oktober 2015, Kassenzeichen 780015142315) wird zurückgewiesen.

Gründe: I.

Mit Beschluss vom 8. Oktober 2015 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Mit seinen Schreiben vom 19. Januar 2016 und vom 15. Februar 2016 macht der Kläger geltend, die Forderung aus der Kostenrechnung sei nicht gerechtfertigt. Die Kostenbeamtin hat die Beanstandungen des Klägers als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.

II. 3 Die Eingabe des Klägers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; Beschluss vom 3. August 2015 - I ZB 32/15).

III.

Die zulässige Erinnerung des Klägers nach § 66 Abs. 1 GKG hat keinen Erfolg.

1. Der Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2015, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen worden ist, ist wirksam ergangen. Der Senat hat von der im Gesetz gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz ZPO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und von einer Begründung des Beschlusses abgesehen. Die Urschrift des Beschlusses, die von sämtlichen erkennenden Richtern unterschrieben ist, befindet sich in den Gerichtsakten.

2. Der Beschluss wurde auch wirksam zugestellt, § 544 Abs. 4 Satz 3, §§ 172 Abs. 1, 174 Abs. 1 ZPO. Die Zustellung ist zulässig in der Weise erfolgt, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Ausfertigung des Beschlusses gegen Empfangsbekenntnis übermittelt wurde. Die Ausfertigung besteht in einer Abschrift der Urschrift, die mit einem Ausfertigungsvermerk versehen ist. Die Fertigung einer Kopie der Urschrift ist hierfür entgegen der Auffassung des Klägers nicht erforderlich. Die Unterzeichnung der Urschrift durch die erkennenden Richter wird in der Ausfertigung vielmehr ausreichend dadurch kenntlich gemacht, dass die Namen der Richter unter dem Beschluss abschriftlich wiedergegeben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 1990 - XII ZB 33/90 FamRZ 1990, 1227). Nach Überprüfung durch den Senat steht ferner fest, dass die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers übermittelte Ausfertigung mit einem ordnungsgemäßen Ausfertigungsvermerk versehen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Ausfertigungsvermerk nicht deshalb unwirksam, weil er von einer Justizangestellten als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gefertigt worden ist. Nach § 153 Abs. 5 Satz 1 GVG können auch entsprechend qualifizierte Justizangestellte mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden. Die hier für den Ausfertigungsvermerk verantwortliche Justizangestellte ist seit März 2002 mit diesen Aufgaben betraut. 7 3. Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Infolge der Zurückweisung der Beschwerde ist die zweifache Gebühr gemäß KV 1242 GKG nach dem vom Senat festgesetzten Gegenstandswert von 21.800 € angefallen.

IV. 8 Das Erinnerungsverfahren ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei.

Sacher Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 01.07.2014 - 27 O 153/10 OLG Köln, Entscheidung vom 26.02.2015 - 24 U 111/14 -

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