• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

III ZR 211/14

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 211/14 BESCHLUSS vom 29. Januar 2015 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2015 durch die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers sowie seine Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 27. November 2014 werden zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Mai 2014 - 4 U 178/13 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 240.500 €

Gründe:

I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 27. November 2014, auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Gehörsrüge des Klägers und seine Gegenvorstellung.

II.

Die Anhörungsrüge ist zulässig, auch wenn sie vom Kläger persönlich und nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 2 f und vom 12. September 2012 - XII ZB 18/12, FamRZ 2012, 1865 Rn. 2). Sie hat jedoch ebenso wie die Gegenvorstellung keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Der Senat bleibt im Übrigen auch in der Sache bei seiner Auffassung, dass aus den Gründen des Beschlusses vom 27. November 2014 die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht kommt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde war auf Kosten des Klägers als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht fristgerecht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 544 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Soweit das Vorbringen des Klägers in seinem Schreiben vom 17. Dezember 2014 als Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu verstehen sein sollte, hat dieser Antrag keinen Erfolg. Abgesehen davon, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden muss (§ 236 Abs. 1 i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 3, § 544 ZPO), liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung (§ 233 Satz 1 ZPO) nicht vor.

Herrmann Seiters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Hof, Entscheidung vom 14.11.2013 - 14 O 617/12 OLG Bamberg, Entscheidung vom 19.05.2014 - 4 U 178/13 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in III ZR 211/14

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 78 ZPO
2 544 ZPO
1 103 GG
1 233 ZPO
1 236 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 103 GG
2 78 ZPO
1 233 ZPO
1 236 ZPO
2 544 ZPO

Original von III ZR 211/14

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von III ZR 211/14

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum