Paragraphen in 6 StR 103/22
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 103/22 BESCHLUSS vom 5. April 2022 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 5. November 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge, dem Angeklagten sei das letzte Wort nicht erteilt worden, ist jedenfalls unbegründet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1962 – 4 StR 332/62, BGHSt 18, 84,
85).
Sander Feilcke Tiemann Wenske von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Rostock, 05.11.2021 - 13 Ks 82/21 (2) 416 Js 6677/21 ECLI:DE:BGH:2022:050422B6STR103.22.0
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