Paragraphen in 6 StR 223/20
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BUNDESGERICHTSHOF StR 223/20 BESCHLUSS vom 17. Mai 2022 in der Strafsache gegen hier: Befangenheitsantrag des Angeklagten ECLI:DE:BGH:2022:170522B6STR223.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2022 beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten vom 1. April 2022 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König und Fritsche sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Schneider und von Schmettau wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Durch Beschluss vom 25. August 2020 hat der Senat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Halle vom 23. März 2020 im Schuldspruch geändert und das weitergehende Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. In mehreren an den Bundesgerichtshof gerichteten Schreiben hat der Angeklagte die Richtigkeit der Feststellungen im angegriffenen landgerichtlichen Urteil bezweifelt. Mit Schreiben vom 1. April 2022 hat er schließlich den Senat als befangen abgelehnt.
Das verspätete Ablehnungsgesuch ist unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Entscheidet der Senat über eine Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2012 – 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314; vom 27. Januar 2021 – 6 StR 238/20).
Daran ändert sich auch nichts, wenn man in dem Schreiben zugleich eine Gegenvorstellung sähe. Formlose Gegenvorstellungen lassen das bereits untergegangene Ablehnungsrecht nicht wiederaufleben, und zwar auch nicht für die Entscheidung über Gegenvorstellungen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2001 – 3 StR 389/00; vom 4. Februar 2020 – 5 AR (Vs) 64/19).
Sollte der Vortrag als Gegenvorstellung zu verstehen sein, bliebe auch diese erfolglos, weil gegen den angegriffenen Beschluss kein Rechtsbehelf mehr zulässig ist (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO) und der Senat seine Entscheidung nicht mehr ändern kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 1962 – 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94; vom 24. März 2022 – 6 StR 553/21).
Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Halle, LG, 23.03.2020 - 474 Js 14194/19 14 KLs 15/19
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