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1 StR 91/03

BUNDESGERICHTSHOF StR 91/03 BESCHLUSS vom 13. September 2012 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2012 beschlossen:

Das Schreiben des Verurteilten vom 3. September 2012 wird an das Landgericht Memmingen weitergeleitet (§ 367 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Gründe: 1 Das Landgericht Kempten verurteilte den Angeklagten am 31. Oktober zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung. Seine Revision hat der Senat am 27. März 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 2 Gegen diese Entscheidung gerichtete Anträge des Verurteilten gegenüber dem Senat blieben ebenso erfolglos (Senatsbeschlüsse vom 30. April 2003, 14. Februar und 21. Juni 2007) wie seine nachfolgenden Verfassungsbeschwerden (Beschlüsse des BVerfG vom 31. Juli 2003 - 2 BvR 1105/03 und 26. November 2008 - 2 BvR 1655/07). Das Bundesverfassungsgericht wies zuletzt darauf hin, dass er Wiederaufnahme des Verfahrens beim Wiederaufnahmegericht oder beim Ausgangsgericht (§ 367 Abs.1 StPO) beantragen kann. 3 Nunmehr teilt er dem Senat durch Schreiben vom 3. September 2012 mit, er möchte „Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesgerichtshof als Revisionsgericht zu - 1 StR 91/03 - beantragen“; er weist darauf hin, dass dies auch bei einem Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 1985 - 2 AR 6/85, NStZ <P/M> 1985, 496 Nr. 31 mwN).

Zugleich bittet er um Rechtsauskünfte und die Überlassung von Aktenteilen zur „Begründung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. der Anträge nach den §§ 364a und 364b StPO“.

Dieses Schreiben ist kein Wiederaufnahmeantrag (§ 366 StPO) und kein Antrag auf Verteidigerbestellung für das Wiederaufnahmeverfahren (§ 364a StPO) oder dessen Vorbereitung (§ 364b StPO), hängt aber eng mit solchen Anträgen zusammen. Der Senat, an den das Schreiben gerichtet ist, ist hier Ausgangsgericht und daher zu Entscheidungen in der Sache nicht berufen. Er behandelt aus Gründen der Zweckmäßigkeit dieses Schreiben ebenso, wie die genannten Anträge zu behandeln wären (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 1 StR 631/76 mwN) und gibt es daher entsprechend § 367 Abs. 1 Satz 2 StPO zu weiterer Bearbeitung an das Wiederaufnahmegericht ab.

Dies ist hier das Landgericht Memmingen (§ 140a Abs. 1 Satz 2 GVG i.V.m. dem gemäß § 140a Abs. 2 GVG ergangenen Beschluss des Präsidiums des Oberlandesgerichts München vom 21. November 2011).

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