Paragraphen in 5 StR 517/13
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 517/13 BESCHLUSS vom 12. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2013 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. April 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die überaus sorgfältige Beweiswürdigung des Landgerichts weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Sander Berger Dölp Bellay König
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1 | 349 | StPO |
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