Paragraphen in 5 StR 139/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 261 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 261 | StPO |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 139/19 BESCHLUSS vom 8. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:080519B5STR139.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 15. November 2018 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und einem Waffendelikt zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit einer Verfahrens- und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es am 23. August 2017 in der Bremerhavener Innenstadt zu einem gewaltsamen Zusammentreffen von Mitgliedern der Familien Ö. und C. . Hierbei gab der Angeklagte einen Schuss auf den Nebenkläger ab und verletzte ihn am linken Bein. Spätere Schussversuche misslangen, weil die Waffe blockierte. Die Einlassung des Angeklagten, er habe nur einen Warnschuss abfeuern wollen und dabei die Waffe in Richtung Boden gehalten, hat die Strafkammer als widerlegt angesehen. Sie hat sich für ihre Feststellungen unter anderem auf eine Videoaufnahme der Tat gestützt, auf der der Angeklagte kurz vor und kurz nach der Schussabgabe zu sehen ist. Während der Schuss fällt, wird er von einem ins Bild fahrenden Transporter verdeckt.
Der Revisionsführer rügt, dass die auf das Tatvideo gestützte Feststellung der Strafkammer zu seiner Handhaltung unmittelbar bevor der Lieferwagen ins Bild fährt nicht mit dem Inhalt des in Augenschein genommenen Videos übereinstimmt und deshalb nicht dem Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) entnommen sein kann.
2. Die Revision bleibt ohne Erfolg.
a) Die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet, weil das Urteil auf einem etwaigen Rechtsfehler nicht beruhen würde.
Für ihre Überzeugung von der Handhaltung des Angeklagten bei der Schussabgabe hat die Schwurgerichtskammer wesentlich auf folgende weitere gewichtige Gesichtspunkte abgestellt: Der Angeklagte strecke seinen Arm unmittelbar nach der Schussabgabe auf Brusthöhe nach vorne, so dass unwahrscheinlich sei, dass er ihn unmittelbar zuvor auf den Boden gerichtet habe; mit einem Warnschuss auf den Bürgersteig sei das festgestellte Spurenbild nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen nicht in Einklang zu bringen, insbesondere weil die Beschädigung der Hose des Nebenklägers gegen einen Querschläger spreche.
b) Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dass das Landgericht die wegen Blockierens der Waffe erfolglosen Schussversuche auf andere Personen nicht ebenfalls als versuchte Totschlagstaten bewertet hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Sander König Berger Mosbacher Köhler
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 261 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 261 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen