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VIII ZA 17/24

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 17/24 BESCHLUSS vom 3. Juni 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:030625BVIIIZA17.24.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Kosziol, die Richterin Dr. Matussek sowie die Richter Dr. Reichelt und Messing beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde versagenden Senatsbeschluss vom 18. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den vorbezeichneten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1. Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 18. Februar 2025, durch den sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde mit umfassender Begründung zurückgewiesen worden ist, ist bereits unzulässig. Denn das Rügevorbringen erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht dargetan (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 23. August 2016 - VIII ZR 46/15, juris Rn. 4; vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1).

Der mit der Anhörungsrüge geltend gemachte Umstand, dass der Senat sich in der angegriffenen Entscheidung nicht zu sämtlichen von dem Beklagten vorgebrachten Punkten ausdrücklich geäußert hat, rechtfertigt nicht den Vorwurf der Gehörsverletzung. Die Gerichte sind zwar nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BVerfG, NVwZ 2016, 1475 Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NJW-RR 2022, 86 Rn. 15; vom 21. Dezember 2023 - IX ZA 14/23, juris Rn. 1).

2. Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet. Denn der Senat hat den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Senat hat den gesamten Akteninhalt einschließlich der Ausführungen des Beklagten im Prozesskostenhilfeantrag berücksichtigt und umfassend geprüft. Er hat die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsbeschwerdeverfahren als nicht gegeben erachtet und eine auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkte Begründung gegeben.

Der Senat hat auch das als übergangen gerügte Vorbringen zu einer (vermeintlich) in der unterbliebenen Entscheidung über die Befangenheitsgesuche gegen die Berufungskammer liegenden Verletzung von Verfahrensgrundrechten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Eine Verletzung eigener Verfahrensgrundrechte des Beklagten durch das Berufungsgericht scheidet insoweit bereits deshalb aus, weil die in Rede stehenden Befangenheitsgesuche vom 27. August 2024 und vom 16. September 2024 von dem (früheren) Bevollmächtigten des Beklagten angebracht wurden und nicht von seinen anwaltlichen Prozessbevollmächtigten. Diese hatten dem Berufungsgericht indessen auf Nachfrage zuvor - mit Schriftsatz vom 16. August 2024 - ausdrücklich mitgeteilt, dass der Beklagte im (weiteren) Berufungsverfahren ausschließlich durch sie vertreten werde, nicht aber durch den (früheren) Bevollmächtigten, der allein für das amtsgerichtliche Verfahren und den vorgeschalteten Prozesskostenhilfeantrag bevollmächtigt gewesen sei und bereits die zuvor beim Berufungsgericht eingereichten Gegenvorstellungen "eigenmächtig" betrieben habe.

II.

Auch die Gegenvorstellung des Beklagten gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg. Sie gibt keine Veranlassung, den angegriffenen Senatsbeschluss abzuändern und dem Beklagten die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu gewähren. Ein Zulässigkeitsgrund im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO wird durch das - auch insoweit wiederholte - Vorbringen des Beklagten sowie durch die weiteren Ausführungen zu einer (vermeintlich) besonderen Situation, in der sich die bedürftige Partei im Falle der Vertretung durch einen nichtanwaltlichen Bevollmächtigten im Prozesskostenhilfeverfahren befinde und die bei der Beurteilung eines der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Verschuldens zu berücksichtigen sei, nicht aufgezeigt.

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.

Dr. Bünger Dr. Reichelt Kosziol Messing Dr. Matussek Vorinstanzen: AG Neukölln, Entscheidung vom 26.03.2024 - 17 C 108/23 LG Berlin II Littenstraße, Entscheidung vom 24.09.2024 - 65 S 144/24 -

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