Paragraphen in 3 StR 384/22
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 384/22 BESCHLUSS vom 29. November 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2022:291122B3STR384.22.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 17.200 € angeordnet wird und der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Mayen vom 4. Februar 2020 (3c Ls 2090 Js 891/17) angeordneten Einziehung von 1.000 € entfällt.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Paul Hohoff Anstötz Voigt Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 30.06.2022 - 3 KLs 2090 Js 17155/20 (2)
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