2 StR 324/25
BUNDESGERICHTSHOF StR 324/25 BESCHLUSS vom 26. August 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:260825B2STR324.25.1 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 1. a), c) und 2. auf dessen Antrag – am 26. August 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Januar 2025, soweit es ihn betrifft und er verurteilt ist,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl in zwei Fällen, des versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit versuchtem schwerem Bandendiebstahl in sieben Fällen, der Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl und zum versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in Tateinheit mit versuchtem schwerem Bandendiebstahl, der Beihilfe zum versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in Tateinheit mit versuchtem schwerem Bandendiebstahl in zwei Fällen sowie des versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig ist,
b) aufgehoben im Ausspruch über die Einzelstrafen in dem Fall II. 5.c), d) sowie dem Fall II. 5.i) der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe,
c) im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner der Wert von Taterträgen in Höhe von 44.341,46 Euro eingezogen wird und die weitergehende Anordnung entfällt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen „schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl in zwei Fällen, versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl in sieben Fällen, Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl und zum versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl, Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl und zum versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl, Beihilfe zum versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl sowie versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung“ unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es gegen ihn als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 71.800 Euro angeordnet. Die auf die nicht ausgeführte Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. Der von einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getragene Schuldspruch bedarf der Klarstellung. Der Angeklagte hat sich, wovon die Strafkammer zutreffend in den Urteilsgründen ausgegangen ist, in den Fällen II.3.c., II.5.e. bis II.5.g. sowie II.5.j., l. und m. der Urteilsgründe lediglich des versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit versuchtem schwerem Bandendiebstahl in sieben Fällen und im Fall II.5.a. beziehungsweise II.5.b. der Urteilsgründe einer Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl und zum versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in Tateinheit mit versuchtem schwerem Bandendiebstahl schuldig gemacht. Zudem bedarf der Schuldspruch in den Fällen II.5.c. und II.5.d. der Urteilsgründe der Änderung, weil die Strafkammer, wie von ihr ebenfalls selbst erkannt, versehentlich tenoriert hat, der Angeklagte habe neben der Beihilfe zum versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in Tateinheit mit versuchtem schwerem Bandendiebstahl zusätzlich eine Beihilfe zu einem vollendeten Wohnungseinbruchdiebstahl in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl begangen. Im Fall II.5.i. der Urteilsgründe ist der Angeklagte ebenfalls der Beihilfe zum versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in Tateinheit mit versuchtem schwerem Bandendiebstahl schuldig. Daneben verbleibt es bei dem weiteren Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung im Fall II.2. der Urteilsgründe.
2. Der Strafausspruch unterfällt teilweise der Aufhebung. Die Strafkammer hat den Angeklagten im Fall II.5.c., d. sowie im Fall II.5.i. der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in Tateinheit mit versuchtem schwerem Bandendiebstahl zu Einzelstrafen von einem Jahr und zwei Monaten bzw. einem Jahr verurteilt. Sie ist bei der Bemessung der Einzelstrafen von einem „gemäß §§ 49 Abs. 1, 27 StGB geminderten Strafrahmen des § 244 Abs. 4 StGB (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten)“ ausgegangen. Dabei hat sie übersehen, dass ihr bei der Strafrahmenwahl neben der zwingenden Milderung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB eine weitere fakultative Milderung gemäß § 23 Abs. 2 StGB aufgrund der Versuchsstrafbarkeit eröffnet war. Der Senat kann ungeachtet der moderaten Einzelstrafen nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Erörterung der fakultativen Strafrahmenmilderung des § 23 Abs. 2 StGB zu einer anderen Strafrahmenwahl und so zu geringeren Einzelstrafen gelangt wäre.
Der Wegfall der beiden Einzelstrafen entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.
3. Die Einziehungsanordnung bedarf der Korrektur. Die Strafkammer hat zur Höhe des Einziehungsbetrags lediglich ausgeführt, dieser ergebe sich aus der Summe der Einzelbeträge zu den Taten, an denen der Angeklagte beteiligt gewesen sei, wobei bei der Berechnung des einzuziehenden Betrags der Wert der Kraftfahrzeuge, die sichergestellt und an die Eigentümer zurückgegeben worden seien, gemäß § 73e StGB außer Betracht geblieben sei. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte jedoch lediglich bei der Tat im Fall II.5.h. der Urteilsgründe gemeinsam mit den Mitangeklagten einen Tatertrag in Höhe von 44.341,46 Euro erzielt, so dass die Einziehungsanordnung entsprechend zu reduzieren ist.
4. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache im Umfang der Aufhebung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 3 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Urteile vom 28. April 1988 – 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267 ff., und vom 6. Juni 2019 – 4 StR 541/18, JR 2020, 126, 129 Rn. 20).
Menges Zimmermann Grube Herold Schmidt Vorinstanz: Landgericht Köln, 15.01.2025 - 103 KLs 19/24 - 193 Js 42/24