Paragraphen in 8 W (pat) 3/15
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 3/15 Verkündet am 7. Dezember 2017
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2006 011 135.4 …
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dipl-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie die Richter Dr. agr. Huber, Dipl.-Ing. Rippel und die Richterin Uhlmann beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2017:071217B8Wpat3.15.0 Gründe I.
Die Patentanmeldung 10 2006 011 135.4 mit der Bezeichnung „Steuereinrichtung“ ist am 10. März 2006 angemeldet und am 20. September 2007 offengelegt worden.
Nachdem die Prüfungsstelle für Klasse A01F des Deutschen Patent- und Markenamtes mit Bescheid vom 9. Juli 2013 unter Verweis auf die Druckschriften E1: EP 1 512 320 A2 E2: EP 1 266 562 A1 E3: DE 102 50 694 B3 dargelegt hatte, dass die Steuereinrichtung nach dem ursprünglichen Anspruch 1 mangels Neuheit ihres Gegenstandes nicht gewährbar sei und eine Patenterteilung nicht in Aussicht gestellt werden könne, hat die Anmelderin mit Eingabe vom 14. März 2014 einen neu formulierten Patentanspruch 1 vorgelegt, den sie zusammen mit den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 8, sowie neuen Seiten 1 und 1a der Beschreibung und den ursprünglichen Unterlagen im Übrigen dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt hat.
In einem weiteren Prüfungsbescheid vom 31. März 2014 hat die Prüfungsstelle den von der Anmelderin noch genannten Stand der Technik, nämlich die E4: EP 1 604 565 A1 in das Verfahren aufgenommen und auch weiterhin eine Patenterteilung vor dem Hintergrund des im Verfahren befindlichen Standes der Technik nicht in Aussicht gestellt.
Nach einer weiteren Einlassung der Anmelderin vom 23. Juni 2014 (eingegangen am 25. Juni 2014), in der die Anmelderin zu erkennen gibt, dass sie an dem geltenden Anspruch 1 festhält, hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung mit Beschluss vom 15. Januar 2015 zurückgewiesen.
In der entsprechenden Beschlussbegründung hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass der Fachmann durch einfache Anwendung der Lehre der EP 1 604 565 A1 (E4) bei einer Rundballenpresse gemäß der EP 1 512 320 A2 (E1) ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gelange und dieser Anspruch daher mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar sei. Auch den Unteransprüchen 2 bis 7 sowie den nebengeordneten Anspruch 8 komme patentbegründende Bedeutung nicht zu.
Gegen diesen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A01F richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin strebt die Erteilung eines Patents in erster Linie auf der Grundlage des mit dem Schriftsatz vom 8. November 2017 vorgelegten Patentanspruchs 1 an. Hilfsweise verteidigt sie das Patent mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2017 eingereichten Patentanspruch 1.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
„1.) Steuereinrichtung (12) eines Fahrzeugs (10), das rundzylindrische Ballen auf den Boden abgibt, mit einem Neigungssensor (26), der aus der Neigung des Fahrzeugs (10) ein Signal bildet, das:
a) zum Positionieren des Fahrzeugs (10) oder für den Betrieb einer Betätigungsvorrichtung (68), insbesondere an einer Auslassvorrichtung (66) für den Ballen verwendbar ist,
b) derart ausgebildet ist, dass die Betätigungsvorrichtung (68) nur dann den Ballen ablegen lässt, wenn verhindert wird, dass er den Hang hinunter rollt, bzw. sich das Fahrzeug (10) bei der Ablage des Ballens in einer Lage befindet, die verhindert, dass er den Hang hinunterrollt, und c) von einer einfachen akustischen oder visuellen Führung einer Bedienungsperson bis zu einer vollständig automatischen Steuerung des Fahrzeugs (10) in eine ungefährdete Stellung am Hang verwendet wird.“
Zu den geltenden, dem Anspruch 1 nach Hauptantrag nachgeordneten Patentansprüchen 2 bis 8 wird auf die Akten verwiesen.
Der verteidigte Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:
„1.) Steuereinrichtung (12) eines Fahrzeugs (10), das rundzylindrische Ballen auf den Boden abgibt, mit einem Neigungssensor (26), der aus der Neigung des Fahrzeugs (10) ein Signal bildet, das:
a) zum Positionieren des Fahrzeugs (10) und für den Betrieb einer Betätigungsvorrichtung (68) an einer Auslassvorrichtung (66) oder einer Ablagevorrichtung für den Ballen bestimmt ist,
b) derart ausgebildet, dass die Betätigungsvorrichtung (68) nur dann den Ballen ablegen lässt, wenn sich das Fahrzeug (10) bei der Ablage des Ballens in einer Lage befindet, die verhindert, dass er den Hang hinunter rollt, und c) von einer einfachen akustischen oder visuellen Führung einer Bedienungsperson bis zu einer vollständig automatischen Steuerung des Fahrzeugs (10) in eine ungefährdete Stellung am Hang verwendet wird.“
Die Anmelderin trägt vor, dass keine der beiden Druckschriften E1 und E4, auf die der Beschluss der Prüfungsstelle gestützt war,
- die Steuerung einer Betätigungsvorrichtung zum Auslassen eines Ballens oder
- das Positionieren eines Fahrzeugs lehre, derart, dass das Wegrollen eines Ballens am Hang vermieden werde, so dass auch eine Zusammenschau dieser Druckschriften nicht zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 führen könne.
So plane die Steuereinrichtung nach E4 eine bestimmte Strecke, um Ballennester zu bilden. Ferner solle durch die Wirkung dieser Steuerung eine Ballenablage am Hang vermieden werden. Dem Maschinenführer werde indes kein Hinweis gegeben, wo ein Ballen abgelegt werden solle, wenn er sich mit der Maschine am Hang befindet, so dass diese Steuereinrichtung keine Lösung für eine Arbeit am Hang bereit halte. Anders sei dies bei der anmeldungsgemäßen Steuereinrichtung, denn dort werde der Fahrer auch am Hang zu einer günstigen Ballenablageposition geführt.
Die Anmelderin vertritt die Auffassung, dass der entgegen gehaltene Stand der Technik nicht geeignet sei, einem Fachmann die Lehre des Anspruchs 1 nach Hauptantrag sowie die Lehre des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag nahe zu legen.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A01F des Deutschen Patent-und Markenamtes vom 15. Januar 2015 aufzuheben und das Patent 10 2006 011 135.4 mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentanspruch 1 gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 8. November 2017, eingegangen am 10. November 2017, Ansprüche 2 bis 8 gemäß der Offenlegungsschrift; Beschreibung Seiten 1 und 1a, eingereicht mit Schriftsatz vom 14. März 2014, Seiten 2 bis 8 gemäß Anmeldung vom 8. März 2008, eingereicht am 10. März 2008; ein Blatt Zeichnung, eingereicht am 10. März 2008; hilfsweise,
das Patent mit Patentanspruch 1 vom 7. Dezember 2017 und den weiteren genannten Unterlagen zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn weder der Anmeldungsgegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag noch der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. §§ 1 bis 5 PatG dar.
Der jeweilige geltende Patentanspruch 1 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag mag für sich genommen zulässig sein sowie eine die erforderliche Neuheit aufweisende und auch gewerblich anwendbare Steuereinrichtung beschreiben. Die Steuereinrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sowie nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag beruht jedoch aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
1. Gegenstand der Anmeldung ist eine Steuereinrichtung.
Nach der geltenden Beschreibungseinleitung (eingegangen am 14. März 2014), dort Seite 1, 3. Abs. gehe aus der EP 1 512 320 A2 eine Rundballenpresse hervor, die bei der Ballenablage dessen Lage durch eine zweiflügelige Tür korrigiere und beim Ablegevorgang bremse, was ein Abrollen hangabwärts verhindern solle.
In Abs. 4 der geltenden Beschreibungseinleitung wird dann die EP 1 604 565 A1 als weiterer bekannter Stand der Technik diskutiert, bei dem bei der Ballenablage auch das Bodenniveau mit einbezogen werde und der Fahrer die Möglichkeit habe, korrigierend in den Ablagemodus einzugreifen. Außerdem könne das dort offenbarte Ablagesystem selbständig erkennen, wann eine günstige Ballenablage erfolgen solle und es könne eine solche auch vorzeitig automatisch einleiten.
Das dem Anmeldungsgegenstand zu Grunde liegende Problem wird gemäß Seite 1a, 3. Abs. der geltenden Beschreibungseinleitung darin gesehen, dass die Ablage eines Rundballens am Hang nach wie vor eine schwierige Angelegenheit ist und die Vermeidung von Problemen nur mit sehr geschulten Bedienungspersonen gelingt oder dass ein auf dem Boden liegender Ballen zurecht gerückt werden muss und dabei beschädigt werden kann.
1. A Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beschreibt demgemäß eine Steuereinrichtung mit den folgenden Merkmalen:
1. Steuereinrichtung (12) eines Fahrzeugs (10), das rund-zylindrische Ballen auf den Boden abgibt. 1.1 Die Steuereinrichtung (12) weist einen Neigungssensor (26) auf, der aus der Neigung des Fahrzeugs (10) ein Signal bildet. 1.1.1 Das Signal ist zum Positionieren des Fahrzeugs (10) oder für den Betrieb einer Betätigungsvorrichtung (68), insbesondere einer Auslassvorrichtung (66) für den Ballen, verwendbar. 1.1.2 Das Signal ist derart ausgebildet, dass die Betätigungsvorrichtung (68) nur dann den Ballen ablegen lässt, wenn verhindert wird, dass er den Hang hinunter rollt, bzw. sich das Fahrzeug (10) bei der Ablage des Ballens in einer Lage befindet, die verhindert, dass er den Hang hinunter rollt. 1.1.3 Das Signal wird von einer einfachen akustischen oder visuellen Führung einer Bedienungsperson bis zu einer vollständig automatischen Steuerung des Fahrzeugs (10) in eine ungefährdete Stellung am Hang verwendet.
Das Merkmal 1. ist dabei auf eine Steuereinrichtung gerichtet, die für gewöhnlich hauptsächlich in einer landwirtschaftlichen Rundballenpresse zur Anwendung kommt, denn eine solche stellt klassischerweise ein Fahrzeug dar, das rund-zylindrische Ballen auf den Boden abgibt. Das entsprechende Fahrzeug wird im Ausführungsbeispiel als eine an ein Zugfahrzeug angeschlossene Rundballenpresse beschrieben (Abs. [0015] der Offenlegungsschrift) und dargestellt (einzige Fig.). Gemäß geltender ursprünglicher Beschreibung (vgl. Abs. [0006], rechte Spalte der Offenlegungsschrift) kann es sich bei dem Fahrzeug aber auch um ein selbstfahrendes Fahrzeug handeln, welches als Presse ausgestaltet sein kann aber auch in Form eines Ballenwicklers ausgebildet sein kann.
Ein wesentliches Bauelement der Steuereinrichtung ist nach Merkmal 1.1 dabei ein Neigungssensor, der aus der Neigung des Fahrzeugs – hierunter ist nach Abs. [0006] der geltenden Beschreibung gemäß Offenlegungsschrift die Hangneigung sowohl in Fahrtrichtung als auch quer dazu zu verstehen – ein Signal bildet.
Nach Merkmal 1.1.1 ist das Signal für zwei alternative Fälle verwendbar, nämlich zum einen
- zum Positionieren des Fahrzeugs und zum anderen wahlweise alternativ (vgl. “oder“)
- für den Betrieb einer Betätigungsvorrichtung, insbesondere einer Auslassvorrichtung, für den Ballen.
Demnach ist das Signal entweder zum Positionieren des Fahrzeugs – hierunter ist nach Abs. [0031] und [0034] die Forderung nach bzw. die Anleitung zu einer Positionierung zu verstehen, die außerhalb eines kritischen Ablagebereichs (in dem geneigten Gelände) liegt – oder für die Steuerung (Betrieb) der Organe, die für die Abgabe des runden Ballens aus der Maschine auf den Boden vorgesehen sind, verwendbar.
Der Ausdruck „Positionieren eines Fahrzeugs“ kann dabei im Kontext mit den übrigen Merkmalen im Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hauptantrag nicht so eng ausgelegt werden, wie die Anmelderin vorträgt, Demnach bedeute dies, dass der Fahrer am Hang zu einer günstigen Ballenablageposition geführt werde. Vielmehr erlaubt der Anspruchswortlaut diese enge Auslegung allein nicht, sondern schließt zumindest auch ein Hinführen des Fahrers zu einer ebenen Stelle, die zur Ballenablage geeignet ist, mit ein.
Gemäß Merkmal 1.1.2 ist das Signal derart ausgebildet, dass die Betätigungsvorrichtung nur dann eine Ballenablage zulässt, wenn ein Hinunterrollen des Ballens hangabwärts verhindert werden kann, bzw. wenn sich das Fahrzeug bei Ablage des Ballens insgesamt nicht in einem gefährdeten Bereich befindet, oder aber der Ballen selbst an einer nicht abrollgefährdeten Lage abgelegt werden kann.
Das letzte Merkmal 1.1.3 des geltenden Anspruchs 1 bezeichnet lediglich allgemein die Verwendungsmöglichkeit des Signals von einer einfachen akustischen oder visuellen Führung einer Bedienungsperson bis zu einer vollautomatischen Steuerung des Fahrzeugs in einen unkritischen Geländebereich.
1. B Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag beschreibt eine Steuereinrichtung mit den Merkmalen 1., 1.1 und 1.1.3 wie sie auch Inhalt des Anspruchs 1 nach Hauptantrag (vgl. II.1.A) sind. Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag wird gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag mit den folgenden, gegenüber den Merkmalen 1.1.1 und 1.1.2 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag eingeschränkten Merkmalen 1.1.1‘ und 1.1.2‘ beschränkt:
1.1.1‘ Das Signal ist zum Positionieren des Fahrzeugs (10) und für den Betrieb einer Betätigungsvorrichtungen (68) an einer Auslassvorrichtung (66) oder einer Ablagevorrichtung für den Ballen bestimmt.
1.1.2‘ Das Signal ist derart ausgebildet, dass die Betätigungsvorrichtung (68) nur dann den Ballen ablegen lässt, wenn sich das Fahrzeug (10) bei der Ablage des Ballens in einer Lage befindet, die verhindert, dass er den Hang hinunter rollt.
Das veränderte Merkmal 1.1.1‘ des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag beschreibt die Bestimmung des Signals (des Neigungssensors) dahingehend, dass dieses zum Positionieren des Fahrzeugs und zudem auch noch für den Betrieb einer Betäti- gungsvorrichtung an einer Auslassvorrichtung oder einer Ablegevorrichtung gedacht ist. Dieses Merkmal definiert die gemäß Abs. [0025] am ehesten als motorische Antriebseinheit anzusehende Betätigungsvorrichtung nunmehr als eigenes Bauteil, welches an einer Auslassvorrichtung oder einer in den ursprünglichen Unterlagen auch nicht näher beschriebenen und damit beliebig ausgestalteten Ablagevorrichtung zu deren Betätigung angeordnet ist.
Das weitere geänderte Merkmal 1.1.2‘ ist auf eine Signalausbildung gerichtet, die die Betätigungsvorrichtung nur dann den Ballen ablegen lässt, wenn sich das Fahrzeug bei der Ablage des Ballens in einer Lage befindet, die verhindert, dass er den Hang hinunter rollt, d. h. dass sich das Fahrzeug in einem Bereich befindet, bei dem sichergestellt ist, dass ein Verrollen des Ballens bei dessen Ablage ausgeschlossen ist.
2. Als maßgeblicher Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit zumindest Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Steuereinrichtungen für landwirtschaftliche Maschinen und Fahrzeuge anzusehen.
3. Die Steuereinrichtungen nach dem geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sowie nach dem geltenden Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag sind nicht patentfähig.
3. A Die Steuereinrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der nächstkommende Stand der Technik wird durch die E1 (EP 1 512 320 A2) gebildet. Durch die E1 ist eine Steuereinrichtung (92) eines Fahrzeugs (10), das rund zylindrische Ballen (36) auf den Boden abgibt, bekannt geworden (vgl. Fig. 1, 3 und Abs. [0015] der E1) (Merkmal 1. Gemäß Merkmalsgliederung nach 3.) Die Steuereinrichtung (92) weist dabei auch einen Neigungssensor (100) auf (vgl.
Fig. 1), der aus der Neigung des Fahrzeugs (10) ein Signal (für die Antriebe 86) zum Öffnen der rückwärtigen, an der Auswurfstelle befindlichen Tür (70) (vgl. Abs. [0032]) bildet (Sp. 8, Zeilen 49 bis 52), wie dies in Merkmal 1.1 des geltenden Anspruchs 1 gefordert wird. Auch ist das Signal des Neigungssensors (100) der Steuereinrichtung (92) für den Betrieb einer Betätigungsvorrichtung (70, 72, 74, 86), (insbesondere einer Auslassvorrichtung (70)) verwendbar (vgl. Abs. 0034), so dass auch die zweite Alternative des Merkmals 1.1.1 (vgl. hierzu auch die Erläuterungen in 3.) durch den Stand der Technik nach E1 bereits bekannt geworden ist.
Bei der Steuereinrichtung nach der E1 ist das Signal dabei derart ausgebildet, dass die Betätigungsvorrichtung (70, 72, 74, 86) verhindert, dass der Ballen den Hang hinunter rollt (vgl. Abs. [0013], [0031] und [0034]), so dass zumindest ein Teil des Merkmals 1.1.2 bereits vorweggenommen wird.
Anders als bei der anmeldungsgemäßen Steuereinrichtung ist das Signal bei der Einrichtung nach der E1 nicht zum Positionieren des Fahrzeugs verwendbar, denn beim Stand der Technik nach E1 werden schwenkbare Teile (72) der Auslassvorrichtung dazu verwendet, den Ballen bei oder nach Ablage so auszurichten, dass er nicht hangabwärts rollen kann (Abs. [0034]). Damit unterscheidet sich die anmeldungsgemäße Steuereinrichtung vom Stand der Technik nach E1 im ersten alternativen Teilmerkmal des Merkmals 1.1.1 Auch ist das Signal bei der Steuereinrichtung nach E1 nicht derart ausgebildet, dass die Betätigungseinrichtung nur dann den Ballen ablegen lässt, wenn sich das Fahrzeug bei Ablage des Ballens in einer Lage befindet, die verhindert, dass er den Hang hinunter rollt.
Der maßgebliche Fachmann, dem die Verwendung von Signalen aus einem Neigungssensor zur Ansteuerung einer Betätigungsvorrichtung zur Ablage von Rundballen aus der E1 bekannt ist, stellt in der Praxis fest, dass sich eine Positionierung bzw. Drehung eines Ballens bei oder nach Ablage nachteilig auf die Struktur des Ballens oder dessen Umhüllung mit Folienmaterial auswirken kann. Er sieht sich nach Lösungen im Stand der Technik um, die ebenfalls einem Abrollen des Ballens nach Ablage hangabwärts entgegen wirken, ohne diesen jedoch nach der Ablage auf dem Boden noch zu drehen oder auf andere Weise zu bewegen. Dabei wird er auf den Stand der Technik nach E4 (EP 1 604 565 A1) stoßen.
Die E4 offenbart ein Ballenablagesystem für landwirtschaftliche Ballenpressen (Abs. [0001]) und damit auch eine entsprechende Steuereinrichtung. In Sp. 2, Zeilen 56 bis Sp. 3, Zeile 3 der E4 wird ausgeführt: „Insbesondere durch die Erkennung des Bodenniveaus des Feldes wird verhindert, dass beispielsweise ein Rundballen auf einer rechnerisch zwar optimalen Stelle abgelegt wird, jedoch aufgrund von Bodenneigung bzw. Bodenunebenheiten an dieser Stelle nach der Ablage weg rollt“. Das Ballenablagesystem nach E4 befasst sich dabei allgemein mit der Ermittlung des optimalen Ballen-Ablagezeitpunktes (vgl. Abs. [0011]), wobei hierzu auch die Geländegeometrie mit in Betracht gezogen wird, wie aus den vorher zitierten Ausführungen ersichtlich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, wie und mit welchen Mitteln bei dem Ablagesystem nach E4 die Erkennung des Bodenniveaus bzw. der Geländegeometrie erfolgt, denn ein Neigungssensor zu diesem Zweck ist dem Fachmann bereits aus der E1 bekannt geworden. Entscheidend ist beim Stand der Technik nach E4 allein die Steuerungsphilosophie der Ballenablage, die gemäß o. g. Textstelle erst dann erfolgt, wenn verhindert wird, dass der Ballen an einer geneigten Stelle im Gelände den Hang hinunter rollt. Daher ist bei einfacher Übertragung der Steuerungsphilosophie nach E4 auf eine Steuereinrichtung für eine Ballenpresse mit einem Neigungssensor nach E1 zwangsläufig gewährleistet, dass das Signal (des Neigungssensors) zum Positionieren des Fahrzeugs, d. h. zum Aufsuchen einer geeigneten Ablagestelle, entsprechend dem ersten alternativen Teil des Merkmals 1.1.1 verwendbar wird und das Signal entsprechend Merkmal 1.1.2 derart ausgebildet ist, dass die Betätigungsvorrichtung nur dann den Ballen ablegen lässt, wenn verhindert wird, dass er den Hang hinunter rollt bzw. sich das Fahrzeug bei der Ablage des Ballens in einer Lage befindet, die verhindert, dass er den Hang hinunter rollt.
Selbst wenn man jedoch der Anmelderin darin folgt, dass das Positionieren des Fahrzeugs über das Aufsuchen einer geeigneten Ablagestelle für den Ballen hinausgeht und eine Ablageposition am Hang herbeigeführt werden soll, die ein Wegrollen des Ballens ausschließt, findet der Fachmann hierzu bereits Anregungen im entgegengehaltenen Stand der Technik.
So wird der Ballen zur Ablage am Hang bei der Rundballenpresse nach der E1 durch die beweglichen und in ihrem Winkel einstellbaren Türen in eine gewünschte Richtung gedreht, die ein Weg- und Hinunterrollen am Hang verhindert (Sp. 3, Z. 2 bis 17). Damit ist dem maßgeblichen Fachmann bereits ein Hinweis auf eine geeignete Positionierung am Hang zum Zwecke einer sicheren Ablage an die Hand gegeben, allerdings durch Drehen des Ballens bei dem Ablagevorgang. Soll ein solcher Vorgang des Drehens bei der Ablage aus den vorher erwähnten Gründen vermieden werden, findet der Fachmann Anregungen im Stand der Technik nach E4, die Maschine selbst oder ihren Schlepper (Zugfahrzeug) in Abhängigkeit von den in der Steuereinheit erfassten Daten (vgl. Abs. [0021], Sp. 4, Z. 14), zu denen auch Daten über das Bodenniveau des Feldes gehören (Sp. 4, Z. 17), zu lenken. So ist in Abs. 4, Z. 41 bis 45 der E4 folgendes ausgeführt: „Darüberhinaus wäre auch eine Lenkung des Schleppers 1 oder der Presse 2 in Abhängigkeit von Signalen 6a eines GPS Systems 6 oder einer stationären Sendeeinheit 6b denkbar.“ Somit erhält der Fachmann aus der Zusammenschau des Standes der Technik nach E1 mit E4 bereits genügend Anregungen dazu, von einer nicht mehr gewünschten Positionierung des Ballens, wie in E1 beschrieben, zu einer Positionierung des Schleppers oder der Ballenpresse, wie in E4 beschrieben, überzugehen, um ein Abrollen des abgelegten Ballens am Hang zu vermeiden.
Nach alledem gelangt der Fachmann durch die Übernahme der Steuerungsphilosophie nach E4 in eine Einrichtung nach E1 ohne erfinderisches Zutun zu den Merkmalen 1. bis 1.1.2 einer Steuereinrichtung nach dem geltenden Anspruch 1 gemäß Hauptantrag.
Das nach einer Zusammenschau des Standes der Technik von E1 und E4 noch verbleibende Merkmal 1.1.3 kennzeichnet die Verwendung des Signals (des Neigungssensors) von einer einfachen akustischen oder visuellen Führung einer Bedienungsperson bis zu einer vollständig automatischen Steuerung des Fahrzeugs in eine ungefährdete Stellung am Hang. Während die Verwendung des Signals für eine vollständig automatische Steuerung des Fahrzeugs in eine ungefährdete Stellung am Hang bereits das Ergebnis einer fachmännischen Zusammenschau des Standes der Technik nach E1 mit E4 ist, wie vorher erläutert wurde, kann die Verwendung eines Signals von einer einfachen akustischen oder visuellen Führung einer Bedienungsperson dem allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns zugerechnet werden. Lediglich zum Beleg des allgemeinen Fachwissens hierzu wird auf die E3 (DE 102 50 694 B3) verwiesen, die auf ein Verfahren zur Steuerung eines landwirtschaftlichen Nutzfahrzeuges gerichtet ist und damit dem hier in Rede stehenden technischen Fachgebiet angehört. So wird auf S. 6, rechte Spalte, Zeilen 15 bis 17 der E3 ausgeführt, dass Daten gesammelt werden und dem Bediener auf dem Bildschirm des Bordcomputers angezeigt werden. Auf Seite 7, linke Spalte, Zeilen 11 bis 3 von unten wird ausgeführt, dass für bestimmte Signalpegel nur die Anzeige auf dem Bildschirm und das Absetzen eines akustischen Signals erfolgt, wobei diese Textstelle eingebettet ist in Abs. [0031] dieser Druckschrift, wo insgesamt die Führung einer Bedienungsperson mit Hilfe unterschiedlicher technischer Mittel beschrieben wird.
Nach alledem geht der Inhalt des Merkmals 1.1.3, soweit nicht bereits durch den Stand der Technik nach E1 und E4 nahe gelegt, nicht über das allgemeine Fachwissen des hier angesprochenen Durchschnittsfachmanns hinaus.
Nach alledem ist der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht gewährbar.
Nach Wegfall des tragenden Hauptanspruchs sind auch die auf diesen rückbezogenen zum Hauptantrag geltenden Patentansprüche 2 bis 7 nicht gewährbar.
Der geltende nebengeordnete Anspruch 8 nach Hauptantrag ist lediglich auf eine Rundballenpresse oder Ballenwickelvorrichtung mit einer anmeldungsgemäßen Steuereinrichtung gerichtet. Nachdem die anmeldungsgemäße Steuereinrichtung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch Anspruch 8 nach Hauptantrag nicht gewährbar.
B. Die Steuereinrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Insoweit die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag mit denen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag übereinstimmen – dies sind die Merkmale 1., 1.1 und 1.1.3 – wird hierzu auf die Begründung zum Anspruch 1 nach Hauptantrag (II.3.A) verwiesen.
Nach dem gegenüber dem Hauptantrag geänderten Merkmal 1.1.1‘ des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ist das Signal (des Neigungssensors) zum Positionieren des Fahrzeugs und für den Betrieb einer Betätigungsvorrichtung oder einer Ablagevorrichtung für den Ballen bestimmt.
Bei der Rundballenpresse nach E1 ist bereits eine Auslassvorrichtung in Gestalt des deltaförmigen Trägers (26) vorgesehen, der während der Ballenbildungsphase die Drehkörper (32a) bis (32d) des unteren Riementriebes in einer unteren Ebene hält (vgl. Fig. 1, 2), um dann für den Auslass des Ballens nach dessen Fertigstellung zusammen mit den entsprechenden Riemenantrieben durch die erreichte Größe des Ballens nach hinten und oben zu schwenken (vgl. Fig. 3), um dem Ballen den Weg frei zu geben, so dass dieser aus der Presse rollen kann (vgl. Abs. [0023] bis [0027]).
Auch ist bei der Rundballenpresse nach E1 eine Ablagevorrichtung in Form der Türen (70) vorgesehen, wobei diese Türen auch die Aufgabe der Positionierung des Ballens am Hang, z. B. zur Herbeiführung einer Schrägstellung gegenüber der Fahrtrichtung der Rundballenpresse, um ein Abrollen des Ballens am Hang zu verhindern, übernehmen (vgl. Abs. [0034]). Die Steuereinrichtung (92) der Rundballenpresse ist dabei – wie in Abs. [0034] ausgeführt wird – eingerichtet, die Antriebe (86) der Türen (70) unterschiedlich anzusteuern, wobei sie auch mit dem Neigungssensor (100) verbunden ist. Demnach ist an der – hier den Ballen positionierenden – Ablagevorrichtung (Türen 70) eine Betätigungsvorrichtung (86) vorgesehen, für die das Signal des Neigungssensors bestimmt ist. Damit ist bei der Rundballenpresse nach E1 eine insoweit gekoppelte Auslass- und Ablagevorrichtung vorgesehen, an der eine Betätigungsvorrichtung (86) angebracht ist, für die das Signal des Neigungssensors zum Positionieren des Ballens bestimmt ist.
Wenn nun der maßgebliche Fachmann das Positionieren des Ballens als nachteilig erachtet, z. B. wegen der Gefahr der Beschädigung der Außenseiten des Ballens oder seiner Umwicklung, und daher nach Lösungen im Stand der Technik zur Vermeidung dieses Problems sucht, erhält er aus dem Stand der Technik nach E4 die Anregung, anstatt des Ballens selbst die Maschine aufgrund des Bodenniveaus des Feldes zu lenken, d. h. zu Positionieren, oder aber deren Zugfahrzeug (vgl. Abs. [0021] der E4), wie bereits zu Anspruch 1 nach Hauptantrag ausführlich dargelegt worden ist. Demgemäß wird dem maßgeblichen Fachmann der Inhalt des Merkmals 1.1.1‘ des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag bereits durch eine Zusammenschau des Standes der Technik nach E1 und E4 nahe gelegt.
Das weitere geänderte Merkmal 1.1.2‘ des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag beschreibt das Signal des Neigungssensors in seiner Ausbildung dahingehend, dass die Betätigungsvorrichtung nur dann den Ballen ablegen lässt, wenn sich das Fahrzeug bei Ablage des Ballens in einer Lage befindet, die verhindert, dass er den Hang hinunterrollt. Auch dieses Merkmal wird dem Fachmann bereits durch die Zusammenschau des Standes der Technik nach E1 und E4 unter der Zielsetzung, eine Verdrehung des Ballens in oder an der Maschine zum Zwecke seiner Positionierung zu vermeiden und daher angeregt durch die in E4 beschriebenen Möglichkeiten zur Lenkung von Zugfahrzeug oder Presse in Abhängigkeit von der Geländegeometrie (Abs. [0021]) die Ballenablage erst in einer geeigneten Lage der Maschine zu ermöglichen, nahe gelegt, wie bereits zu Anspruch 1 nach Hauptantrag ausführlich dargelegt wurde.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist daher nicht gewährbar.
Nach Wegfall ihres tragenden Hauptanspruchs haben auch die auf Anspruch 1 nach Hilfsantrag rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 keinen Bestand.
Auch der zum Hilfsantrag weiter geltende nebengeordnete Patentanspruch 8, der auf eine Rundballenpresse oder Ballenwickelvorrichtung mit einer Steuereinrichtung nach einem oder mehreren der vorangehenden Ansprüche gerichtet ist, kann nach Wegfall seiner vorangehenden Ansprüche keinen Bestand haben.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlichinzulegen.
Dr. Zehendner Dr. Huber Rippel Uhlmann Pr
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